Hans Vischlin, Bastion Bauendistel und Hans Staeger, alle B. und Untergänger auf dem Feld zu Stuttgart, einen den herrschaftlichen Anwalt Hans Geür, Wagenbieter, als Kläger, mit Peter Hohenschilt, Metzger und B. zu Stuttgart, als Beklagten, in einer Streitsache um die Benutzung eines Wegs, der unter der Tanzwiese und unter Jörg Rockenbauch von den herrschaftlichen Barrwiesen an bis zu den Wiesen Peter Hohenschilts führt. Sie entscheiden auf Grund eines Untergangsbriefs und Augenscheins, daß der Weg Eigentum des Herzogs ist, der oder dessen Verordnete wie andere Nachbarn zu jeder Zeit durch des Beklagten Wiesen bis an den Stöckachweg fahren dürfen.