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Wilhelm Wannenmacher der Junge, zu Dettingen am Neckar wohnhaft, ist ins Gefängnis des Ritters Reinhard von Neuneck zu Glatt, Pflegers zu Lauingen seines Vogtherrn und des Junkers Hans Oswald von Neuneck, Brüder, zum zweitenmal gekommen wegen Mutwillens gegen die Junker und als Verurfehdeter. Er hat an Pfaffenfastnacht zwei Abende sich gegen Theis Wießpach, den Wirt zu Dettingen, in Zank und Unwillen begeben und ihm gedroht, zu verbrennen. Er ist in Dettingen von dem Junker Hans von Dettingen gefangen genommen und dann von dem Vogt und Anwalt des Reinhard von Neuneck zu Glatt, Konrad Angler zu Dettingen, rechtlich beklagt worden. Aber da das Dorf keine hohe Regalien hat, solche Sache peinlich zu beklagen, ist die Sache durch Urteil an das hohe und peinliche Gericht Reinhards von Neuneck zu Glatt verwiesen worden. Auf Fürbitten von Eltern, Schwager und Freunden wird er frei gelassen und schwört Urfehde. Er verspricht, keine Wehr (Büchse, Hellebarde, Spieß, Degen) mehr zu tragen, sondern nur ein Tisch- oder Brotmesser. Zechen oder Gesellschaften muß er meiden. Er soll nicht außer Land ziehen oder Leib und Gut verändern ohne Erlaubnis der Junker. Zu Bürgen setzt er den Wilhelm Wannenmacher d. Aussteller, seinen Vater, Simon Schwend zu Glatt, Hans Stahel ob dem Priorberg, Jakob Schwob zu Betra, dessen Bruder, Georg Schwob zu Dettingen, Jerg Beck zu Dießen und Klaus Mayer, den Schneider zu Dettingen. Die Bürgen bekennen, die Bürgschaft eingegangen zu sein. Sie müssen 100 Gulden guter Landeswährung binnen Monatsfrist nach Glatt zahlen, wenn sie ihn nicht ausliefern

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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