Ulrich von Schienen (Schinen) tut kund: Er hat am Samstag vor Vitus zu Ehingen in der größeren (merern) Ratsstube als Schiedsmann im Streit zwischen Abt Ludwig und Konvent des Kl. Salem (Salmanswilr) auf der einen und dem edlen Ritter Truchseß Eberhard von Waldburg auf der anderen Seite über Vogtei, Vogtrecht, Dienst, Gericht und Frevel zu den Dörfern Bachhaupten (Bachhopten), Tafertsweiler (Taberswilr) und Eschendorf (Österndorf), die Hundlege zu Bachhaupten und andere Sachen zu Gericht gesessen. Als Beisitzer waren ihm für die erstgen. Seite die festen und ehrbaren Hans von Stotzingen d.A. und Mang Craft zu Ulm, für die andere die festen Wolf vom Stein zu Reichenstein (Richenstain) und Ludwig vom Stein beigegeben. Als Fürsprecher des Truchsessen trat der feste Jörg Mayentzer auf. In der Gerichtssitzung [Rede und Gegenrede sind jeweils protokolliert] ließ Eberhard folgende [im einzelnen wiedergegebene] Urkk. verlesen: 1) von den wohlgeborenen, edlen Gf. Johannes von Werdenberg und Junker Werner von Zimmern (Zimem), Freiherrn, vom Sonntag Cantate [April 30] 1457, 2) von dem edlen Ritter Truchseß Jakob von Waldburg von Dorothea [Februar 6] 1457, 3) von Heinrich Stüdlin, freiem Landrichter auf der Leutkircher Heide (Lütkireher Haide), gegeben zu Ravensburg am Samstag vor Andreas [November 23] 1443 [vgl. Nr. 97]. Eberhard argumentierte, daß seine Ehefrau, geb. von Montfort, ihm als Heiratsgut aus väterlichem und mütterlichem Erbe die Vogtei mit aller Gerechtigkeit an den gen. Dörfern eingebracht und daß er diese, länger als nach Landrecht nötig sei, innegehabt habe. Da sein Prozeßgegner ihn ihrer entsetzt habe, verlange er Wiedereinsetzung und Schadensersatz für die seit 1447 ausgebliebenen Einkünfte und Dienste sowie seine Unkosten. Uber die Einnahmen und Dienste ließ er eine von ihm vorgelegte schriftliche Zusammenstellung verlesen [im einzelnen wiedergegeben], welche er aus einem von den Montfort geführten Urbar (urbar buch) gezogen habe, sowie Unterlagen (zedel) über Gerichtseinnahmen an den gen. Orten. Der Abt ließ durch seinen erlaubten Fürsprecher, den weisen Ulrich Ehinger, gen. Osterricher, unter Verweis auf einen zu Waldsee (Walsew) getroffenen Schiedsspruch des edlen Ritters Bern von Rechberg, Hauptmanns, und dreier anderer Edler [zusammenfassend referiert] und [nicht datierte] Urkk. Erzhz. Albrechts von Österreich vortragen, daß 1) die Klage Eberhards unberechtigt sei, da weder er noch sein Vorgänger den Truchsessen seiner Rechte entsetzt hätten, sondern vielmehr ihm alle zur Herrschaft Scheer (Schär) zugehörigen Gülten aus den gen. Dörfern gezahlt hätten, Eberhard sich jedoch nicht damit begnüge, 2) die Herrschaft Scheer dem Hause Österreich zugehöre, welchem folglich das Urteil in der Streitsache zustehe, und er daher auf das Vorbringen Eberhards nicht antworten werde; dieser solle sich mit Erzhz. Albrecht über die Vogtei an den gen. Dörfern einigen, 3) die Montfort in der gen. Urk. [von 1443] Eigen des Hauses Österreich für ihr Eigen gesetzt hätten. Nach Rede und Gegenrede ließen die Beisitzer dem A. jeweils durch eine besiegelte Urk. folgende Rechtssprüche zukommen: 1) Die Beisitzer der erstgen. Partei entschieden, daß Abt und Konvent von Salem nicht schuldig seien, auf die Klage Eberhards zu antworten, es sei denn, vor Erzhz. Albrecht von Österreich; gegeben zu Unser Frauen Abend der Geburt [September 7] 1458. 2) Die Beisitzer Eberhards kamen überein, daß das Kl. auf die Klage zu antworten habe; gegeben Montag vor Matthäus [September 18] 1458. Auf Grund der Zwietracht des Urteils hat der A. den Ausstellungstag der vorl. Urk. für seinen Spruch festgesetzt, in welchem er der erstgen. Entscheidung beigetreten ist. Nach Eröffnung des Urteils hat der Abt von Salem durch seinen Fürsprecher einen Urteilsbrief erbeten, ebenso der ehrsame Hans Bachmayer als Anwalt Eberhards durch den erlaubten Fürsprecher, den ehrsamen, weisen Cunrat Costentzer, Altbm. zu Ehingen.