Die Appellanten gehen davon aus, daß Grietgen in der Herrenbrück, Ehefrau Dietrichs von Kimpenhaus bzw. in der Herrenbrück, des ursprünglich Beklagten, das im Kirchspiel Homberg gelegene Gut in der Herrenbrück als ein Schatz- und Dienstgut von ihren Eltern geerbt und wegen der Unteilbarkeit solcher Güter von ihren Geschwistern übertragen erhalten habe. Sie bestreiten, daß der Werdener Abt seine Behauptung, es handle sich um ein Werdener Kurmutsgut, bewiesen habe. Er habe nur Urkunden zum Erwerb eines Gutes Anger vorgelegt, die Identität dieses Gutes mit dem Gut in der Herrenbrück aber nicht belegt, so daß sein von der Vorinstanz anerkannter Anspruch auf Heimfall des Gutes, weil Dietrich sich geweigert hatte, es zu gewinnen, nicht rechtens sei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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