Hans Schuch d.J. aus Oppelsbohm, wegen Verlassens seiner Ehefrau und Ehebruchs zu Winnenden gef. und schwerer Strafe verfallen, jedoch auf Fürbitten seiner Freunde mit der Auflage wieder freigel., 40 fl Bürgschaft zu leisten, offene Zechen und Wirtshäuser zu meiden und keine Wehr mehr zu tragen, gelobt eidlich, diese Artikel zu erfüllen, und schwört U. Er stellt seinen Vater Hans Schuch d.A. aus Oppelsbohm als Bürgen, der im Falle des Bruchs dieser Verschreibung Herzogin Sabine von Württemberg mit der gen. Summe verfallen sein soll.