Die sämmtlichen Bürger in Helmestat bekennen, daß der, zwischen
ihnen einerseits, und dem Convente St. Ludgeri andererseits geführte Streit
durch einen Vergleich dergestalt beigelegt worden, daß der Convent sich
verbindlich gemacht habe: sie niemals wegen derjenigen Beschwerden vor
Gericht zu fordern, wegen welcher zu erscheinen sie, unter Berührung der
Reliquien, angelobt hätten; ferner, niemals Ersatz des Schadens zu fordern,
welcher von ihnen oder ihrerwegen dem Convente zugefügt worden; sodann ihnen
zu gestatten, eine, nicht dem Herrn Engelbertus zugehörig gewesene, ihnen
vom Kloster verkaufte Curie von ihrem Herrn Abte zu besitzen; endlich bereit
zu sein, die neben ihrer neuen Mauer, außerhalb oder innerhalb gelegenen
Plätze (areas), wenn sie deren Erwerb für nothwendig erachten sollten, ihnen
gegen andere Güter von gleichem Werthe und Ertrage zu überlassen. Sie
dagegen haben den von ihnen gefangen gehaltenen Theodericus und dessen
Bürgen, nachdem ihnen die 200 Mark, für welche diese sich verbürgt, bezahlt
worden, freigelassen und bona fide versprochen, falls dem Convente an seinen
Gütern Schaden zugefügt werden sollte, ihm nach erhobener Klage wie einem
ihrer Bürger Recht zu sprechen. - act. anno gratiae 1239 XIV Kal. Jun. in
die Potencianae virginis.- (Das angehängt gewesene Siegel ist
abgefallen)