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Die sämmtlichen Bürger in Helmestat bekennen, daß der, zwischen ihnen einerseits, und dem Convente St. Ludgeri andererseits geführte Streit durch einen Vergleich dergestalt beigelegt worden, daß der Convent sich verbindlich gemacht habe: sie niemals wegen derjenigen Beschwerden vor Gericht zu fordern, wegen welcher zu erscheinen sie, unter Berührung der Reliquien, angelobt hätten; ferner, niemals Ersatz des Schadens zu fordern, welcher von ihnen oder ihrerwegen dem Convente zugefügt worden; sodann ihnen zu gestatten, eine, nicht dem Herrn Engelbertus zugehörig gewesene, ihnen vom Kloster verkaufte Curie von ihrem Herrn Abte zu besitzen; endlich bereit zu sein, die neben ihrer neuen Mauer, außerhalb oder innerhalb gelegenen Plätze (areas), wenn sie deren Erwerb für nothwendig erachten sollten, ihnen gegen andere Güter von gleichem Werthe und Ertrage zu überlassen. Sie dagegen haben den von ihnen gefangen gehaltenen Theodericus und dessen Bürgen, nachdem ihnen die 200 Mark, für welche diese sich verbürgt, bezahlt worden, freigelassen und bona fide versprochen, falls dem Convente an seinen Gütern Schaden zugefügt werden sollte, ihm nach erhobener Klage wie einem ihrer Bürger Recht zu sprechen. - act. anno gratiae 1239 XIV Kal. Jun. in die Potencianae virginis.- (Das angehängt gewesene Siegel ist abgefallen)

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Niedersächsisches Landesarchiv
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