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Reichserbtruchseß Christoph Franz Eusebius [voller Titel] bekundet, daß er dem Prälaten Tiberius, Administrator, sowie Prior und Konvent der Reichsabtei Schussenried 6 500 fl., den fl. zu 15 Batzen oder 60 Kr., schuldet, und verspricht, die Summe auf jeden St. Jakob und erstmals im Jahre 1711 mit 5 %, also 325 fl., zu verzinsen. Als Unterpfand stellt er folgende Güter und Einnahmen: 1) einen Hof zu Braunenweiler, den Michel Strigel als Schupflehen innehat und aus dem gen. Abgaben zu entrichten sind, 2) einen weiteren Hof daselbst, welchen Hans Michel Baader auf Lebenszeit besitzt und aus dem gen. Abgaben gehen, 3) einen Hof, den die Vorfahren des A. den Schwestern von Unlingen (Ohnlingen) geschenkt haben und Joseph Steineisen, Wirt daselbst, innehat, 4) Vogtund Schirmroggen daselbst von 5 Malter, 3 Viertel und zwei Imi, 5) 2 Drittel des Großzehnt zu Krumbach von jährlich 15 Malter verschiedener Früchte, 6) den Werkzehnt daselbst, 7) die jährlichen Gülten von 9 Viertel Veesen und 4 Viertel Haber pro J., aus den sog. Keßlers-Ackern, welche 21 1/2 J. umfassen und von denen der Pfarrer von Dürnau 6 J., Martin Blanck, Schultheiß daselbst, 3 J., Johannes Lux, Schmied daselbst, 5 1/2 J. und Joseph Frick 6 1/2 J. innehaben, 8) die Herbststeuer bei der Gde. Braunenweiler von jährlich 6 fl. 54 Kr. 4 h. sowie die Mänifron von jährlich 23 fl., die Handfron von 9 fl. 20 Kr. und das Hintersaßgeld von 4 fl., 9) 12 fl. aus dem gegen den Ziegelhof gelegenen Weiher, welche derzeit Michel Strigel zu zahlen hat, 10) 1 fl. 30 Kr., welche Martin Blanck aus 1 1/2 Mannsmahd Wiese an Zins zu zahlen hat, 11) das jährliche Umgeld. In diese Einnahmequellen werden die Verleiher dergestalt immittiert, daß sie sie einziehen und den jeweils zwischen Martini und Lichtmeß geläufigen Preis für den Wert der Fruchtzinsen setzen können. Jährlich zu St. Agatha müssen sie hierüber mit dem Rentamt abrechnen, wobei der Rest, sofern die Einnahmen 325 fl. übersteigen, diesem abzuliefern ist. Liegen die Einnahmen darunter, ist die Differenz aus anderen Rentmitteln zu zahlen. Das geliehene Kapital ist nicht in einer Summe, sondern auf das 3. oder 4. Mal mit 1000 Reichstalern oder 2000 fl. abzulösen; alle Unterpfandstücke bleiben jedoch bis zur völligen Rückzahlung beisammen. Der A. überläßt den Verleihern die niedere Gerichtsbarkeit für die Eintreibung der verschriebenen Gefälle.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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