Bm., Gericht und Rat der Stadt Stuttgart beurkunden nach einem mit den herzoglichen Rentkammerräten und dem Kastkeller Joachim Lindlin aufgefochtenen Streit, daß alle Güter, die Hz. Christoph oder seine Erben als regierende Herren zu Württemberg in Stuttgarter Zwing und Bann besitzen oder besitzen werden, vermög Lagerbuchs von allen Beschwerden befreit sind, solange sie der Herr schaft gehören. Obwohl dieses Recht des Herzogs aus dem vorgelegten Lagerbuch klar hervorgeht, hat er der Stadt zur Beilegung des Streits und zu ihrer Unterstützung bis auf Widerruf das Stättgeld (= Standgeld für Benutzung der Märkte) auf den Wochenmärkten zu Stuttgart übereignet. Die Stadt soll das Stättgeld in herkömmlicher Weise erheben und darf es für die Fremden nicht steigern.