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Abt Albert und der Konvent von St. Emmeram erlassen ein Statut über die bei der St. Kolomannskapelle neu gebaute Infirmarie des Klosters, wonach von bestimmten Ausnahmen wie des allgemeinen Aderlasses abgesehen nur jene Mönche, die weder die Messe lesen noch am Chordienst teilnehmen können, sich dorf aufhalten dürfen. S1=A1. S2=A2

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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