(1) C 1940 (2)~Kläger: Kotzenbergsche Erben (= Erben des Adam Henrich von Kotzenberg), die Vollmacht stellen aus Günter Christoph von Kotzenberg; als Vormund der Kinder von Adolf Henrich Kotzenberg Simon Henrich Blume; die Vollmacht 1740 stellen aus G. C. von Kotzenberg und Carl von Kotzenberg als senior familiae Hornensis; auf Wunsch des Advokaten causae, Dr. Blume, Lemgo, wurde die Ladung auch dem Drosten von Kotzenberg als Mitappellanten zugestellt, (Bekl.) (3)~Beklagter: Erben des Obristwachtmeisters Franz Schröder, die Vollmacht stellen aus Agnes Anna Schröder, Witwe Linnenberg; Anna Elisabeth Christophera Schröder, Witwe Ziegenhirt; Franz Konrad Petri, Amtsverwalter zu Horn, namens seiner Frau; Clara Sabina Schröder, Witwe Spannuth; 1740 unterschreiben Adam Leopold Petri; Franz Konrad Petri; Georg Ludwig Plage, Detmold, für sich und seine Schwester; Simon Henrich Kestner; Johann Christoph Ebbinghausen; Johann Hermann Kräfe, (Kl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Friedrich Hofmann 1716 ( Subst.: Dr. Georg Melchior Hofmann ( Dr. Georg Melchior Hofmann 1740 ( Subst.: Lic. A. F. Spoenla Prokuratoren (Bekl.): Lic. Wilhelm Heeser 1716 ( Subst.: Dr. Vergenius ( Dr. Johann Ludwig Pfeiffer 1740 ( Subst.: Dr. Johann Wilhelm Ludolf (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Verfahrensrechtliche Auseinandersetzung, deren Ausgangspunkt der Verkauf eines Hauses in Horn 1638 von Adolf Kotzenberg an seinen Schwager Franz Schröder war. Kotzenberg hatte Schröder Eviktion (Schadloshaltung gegen evtl. geltendgemachte Ansprüche) zugesagt. Der Fall war eingetreten, die Appellanten bemängeln aber, daß Schröder seinen Anspruch nicht damals geltend machte, sondern erst, als die Kinder von Adolf Kotzenberg nach dem Tode ihres Großvaters, des Horner Bürgermeisters Konrad (von) Osterholz, anteilige Erbansprüche hatten, diese für die Eviktion mit Arrest belegen ließ. Sie bezweifeln die Zulässigkeit des Arrestes, da die Eviktion als Personalforderung gegen den Besitz von Adolf Kotzenberg, nicht aber den nach dessen Tod von einem Dritten ererbten Besitz seiner Kinder geltend gemacht werden könne, und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen über die Eviktionspflicht auf Grund von Zweifeln an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Kanzlei bezüglich der Eviktion (das Verfahren war nach Gesuch um Aufhebung des vom Rat der Stadt Horn verhängten Arrestes dort geführt worden) und da das Urteil von 1685, Johann Kotzenberg, Adolfs Sohn, für eviktionspflichtig zu erklären, ohne hinreichende Verhandlung in der Hauptsache und gegen den Tenor des Urteils der Duisburger Juristen von 1684 ergangen sei, die einen besseren Beweis, daß der Erbbesitz für die Forderung in Arrest genommen werden dürfe, gefordert hätten, und dieses Urteil gegen Johanns Söhne bestätigt wurde, ohne sie zu hören, obwohl sie, kriegsdienstbedingt abwesend, um Ausstand gebeten hätten. Vor allem aber sehen sie sich selbst als unberechtigt in das Verfahren gezogen, das ausschließlich gegen Adolfs, dann Johann von Kotzenbergs Erben geführt werden könne, nicht aber gegen ihren Vorfahren Adam Henrich von Kotzenberg, der mehrere Stücke aus dem Osterholzschen Nachlaß erworben hatte, und sie. Die RKG-Appellation richtet sich gegen die Entscheidung der Vorinstanz, die Appellanten müßten diese trotz Arrest verkauften Stücke den Appellaten zurückerstatten. Die Appellaten plädieren auf Desertwerden der RKG-Appellation wegen Fristversäumnissen. Sie sehen sich durch mehrere rechtskräftige Urteil in ihrem Anspruch auf Eviktion aus dem Osterholzschen Nachlaß bestätigt, zu dem die nun zu erstattenden Stücke unstreitig gehörten. Als lipp. Präsident habe Adam Henrich von Kotzenberg von dem Arrest gewußt, habe den Kauf also nicht guten Glaubens getätigt. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold mit Rat der Juristen der Universität Duisburg (1684) und des Schöppenstuhls des Fürstentums Minden (Direktor und Assessoren) (1715) 1661 - 1715 ( 2. RKG 1716 - 1779 (1638 - 1740) (7)~Beweismittel: Acta priora (Bd. 2). Rationes decidendi (ebd. Bl. 457 - 462, Bd. 1 Bl. 137 - 141). Teilungsvertrag über den Nachlaß des Konrad (von) Osterholz, 1661 (Q 11). Bestätigung von Adolf Kotzenberg über den Verkauf eines Hauses in Horn an Franz Schröder, hess. Rittmeister, 1638 (Bd. 2 Bl. 202 - 203). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 9,5 cm; Bd. 1: 3 cm, 145 Bl., lose; Q 1 - 14, 16 - 27*, 8 Beil., davon 2 = Q 20, 27*; Bd. 2: 6,5 cm, Bl. 143 - 462, teilweise geb.; = Q 15.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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