Die Klage richtet sich dagegen, daß in Verhandlungen um mehrere Herrschaften in der Eifel, deren territoriale Zugehörigkeit strittig war, die Verhandlungskommissare der Beklagten einen Tausch der Herrschaft Holzheim in der Eifel gegen die Herrschaft Glehn verabredet haben sollten und dieser Tausch baldigst zur Ausführung gebracht werden sollte. Die Kläger erklären, über die Herrschaft Holzheim (wie die benachbarten Dörfer Vussem und Bergheim) stehe neben einigen „iura singularia“ des Stiftes St. Georg in Köln Kurtrier das dominium directum und dem Grafen von Manderscheid das dominium utile „samt hoher Landesobrigkeit und -herrlichkeit“ zu. Dies sei durch Lehensbriefe zu belegen. Die manderscheidischen Rechte seien allerdings auf Grund eines Erbstreites nach dem Tode Graf Dietrichs von Manderscheid-Schleiden zwischen dessen Agnaten und dem Mann seiner Schwester, Graf Philipp von der Mark (RKG-Mandat de relaxando, redintegrando et restituendo Trier ./. Graf von der Mark von 1599, Verfahren seit 1612 nicht mehr betrieben, (RKG 5647 (T 364/1400)), nicht hinreichend ausgeübt worden, so daß die Herrschaft „einer freyen Republique, leider (!) fast ähnlich worden“ sei. Der Prokurator des Kölner Kurfürsten bestritt in einem mündlichen Antrag die Zulässigkeit des Verfahrens und erbat ansonsten wegen Abwesenheit seines Bevollmächtigers eine Fristverlängerung.