Nachdem Deputierte der Reichsstadt Schwäbisch Hall in Waldenburg bei Graf Philipp Gottfried von Hohenlohe-Langenburg bereits eine entsprechende Deklaration erwirkt haben, legen Hall und Hohenlohe hiermit vertraglich fest, dass in Zukunft hällische Salz- und Weinfuhren an allen hohenlohischen Zollstätten nur noch fassweise und nicht mehr - wie vielfach bisher - nach der Anzahl der Wagen oder Zugtiere verzollt werden sollen. Vorstehende Regelung dient der Erhaltung guter Nachbarschaft und soll den gräflichen Zollprivilegien "ohnpräjudicierlich" sein.