Search results
  • 164 of 1,387

Zwischen Bernhard Kerckerinck gen. Blomenfelt zur Borg, Sohn des verstorbenen Ehepaars Hermann Kerckerinck zur Borg und Richtmut Kerckerinck gen. Blomenfelt, und Maria Margarethe Valcke, Tochter des verstorbenen Ludolph Valcke zum Rochel, Drosten zu Bevergern und Rheine, und seiner noch lebenden Ehefrau Johanna Maria von Neuhoff, wird ein Ehevertrag geschlossen. Der Bräutigam bringt den elterlichen Sitz Borg mit den welpendorpschen Gütern, Haus und Hof zu Angelmodde und den Bischopinghof in die Ehe ein. Die Mutter der Braut und ihre drei ältesten Söhne Stephan, Johann Leopold und Johann Ludolph Välcke versprechen ihrer Tochter bzw. Schwester ihren Erbteil nach der Mutter Tode, Kleider, Kleinodien und Gerade. Der Bräutigam verspricht seiner Braut als Morgengabe 1000 Rtl. die mit 60 Rtl. auf Jacobi aus der münsterischen Rechenkammer durch den Landrentmeister bezahlt werden, außer einem Kleinod von 100 Rtl. Stirbt der Ehemann, so soll die Witwe mit ihren Kindern die Güter als Leibzucht auf Lebenszeit genießen. Geht sie eine zweite Ehe ein, soll sie die Guter den Kindern überlassen. Zur Wohnung wird der in Münster gelegene freie Hof Bischopinghof angewiesen, alle vor der Liebfrauen- und Aegidiipforte gelegenen Kämpe und Wiesen, die 60 Rtl. vom Hof, 74 Rtl. von den Häusern, 126 Rtl. aus der Saatländerei und einer Wiese vor der Liebfrauenpforte, 66 Rtl. aus zwei Kämpen und zwei Wiesen, 16 Rtl. aus dem Saatland vor der Ludgeripforte, zusammen 342 Rtl. einbringen. Zur Leibzucht wird ferner angewiesen die Fischerei auf der Aa in jedem zweiten Jahr, freies Brandholz aus den Deilbüschen des halben Gutes zu Darfeld im Ksp. St. Mauritz und 9 Molt Korn auf Martini aus der Havichorster Mühle, je zur Hälfte Roggen und Gerste, ferner 6 Mastschweine und 2 feiste Küchenrinder, die die Erben des Bräutigams der Witwe liefern sollen. Die Mastschweine sollen je Stück wenigstens 6 Rtl., die Rinder insgesamt wenigstens 30 Rtl. wert sein. Bei einer erneuten Eheschließung der Witwe darf sie die zugewonnenen Güter zur Hälfte, ihre Kleider und Kleinodien aber ganz mit der Morgengabe und Leibzucht mitnehmen. Nach ihrem Tode fallen Morgengabe und Leibzucht ganz, Kleider und Kleinodien, Hausgerät und Gerade aber zur Hälfte an die Kinder erster Ehe zurück. Sind aus zweiter Ehe keine Kinder da, fällt alles Gut ohne Unterschied an die Kinder erster Ehe. Stirbt die Braut und schließt der Mann eine zweite Ehe, soll er den Kindern erster Ehe Vormünder setzen und ihnen den Brautschatz zuwenden. Stirbt der Mann ohne Hinterlassung von Kindern, soll die Braut neben ihrem eingebrachten Gut ihre frauliche Gerechtigkeit, die auf 500 Rtl. angeschlagen wird, und dazu 2000 Rtl. erhalten, ferner die Hälfte des während der Ehe zuerworbenen Gutes. Beim Tode der Frau unter gleichen Umständen behält der Mann die Hälfte des Brautschatzes. Die Eheleute haben das Recht, testamentarische Bestimmungen aufzurichten. Vermittler: Hermann Kerckerinck zur Alvinghof, Heinrich Kerckerinck zur Sunger, Dietrich Kerckerinck, Sohn zur Borg von seiten des Bräutigams, Johanna Maria von Neuhoff, Witwe Valcke, Herr Johann Georg von Neuhoff, Dompropst zu Minden, Domherr zu Hildesheim, Johann von Neuhoff, Domherr zu Münster und Hildesheim, Drost zu Peine, Caspar Andreas Voss, Domherr zu Münster, fürstl. hildesheim. Rat, Caspar Valcke zum Rochel und Laer, Stephan, Johann Leopold und Johann Ludolph Valcke, Gebrüder. Die Vermittler siegeln und unterschreiben mit den Brautleuten.

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
Data provider's object view
Loading...