Kurfürst Philipp von der Pfalz und Pfalzgraf Otto verkünden die nachfolgende gütliche Schlichtung, die ihre Räte bezüglich ihrer Ämter zu Bayern vorgenommen haben: 1. Landgericht, Halsgericht und Obrigkeit in Haag (zum Hage) stehen Otto und seinen Erben zu Auerbach zu, jedoch unschädlich den Zinsen, Gülten und Gerechtigkeiten, die Philipp auf seinen Gütern hat. Der Bach zwischen Haag und Hellziechen gehört beiden gemeinsam, wobei je nach Seite der Pfleger zu Vilseck oder der Landrichter zu Auerbach gebieten, verbieten und strafen darf. [2.] Den armen Leuten zu Pappenberg ist der Viehtrieb in den dortigen Wald Richtung Vilseck gegen Zins gestattet. [3.] Die Straße von Grafenwöhr nach Vilseck bis zur Eisenstraße (Ysenstraß) sowie die Felder derer von Grafenwöhr sollen mit beider Seiten Amtsleuten untersteint werden. [4.] Das gemeinsam genutzte Wasser namens Creußen (Krewszheym) und der Holzmarkt Dessenreut (Tessenreut) zwischen Pressath und Eschenbach werden näher geregelt, wobei eine alte Kapelle zu Grafenwöhr, ein Grenzbach, die Herrschaft Waldeck, die Barbarakirche oberhalb von Speinshart (ob dem Speinszhart), die Dörfer Pichlberg (Buchelberg) und Grub sowie andere Örtlichkeiten genannt werden sowie nähere Zuständigkeiten und Grenzziehungen geklärt werden. [5.] Die Mannschaftsleistungen zu Immenstetten (Ymerstetten), Mertenberg (Mertenperg), Döswitz (Deswitz), Weiher (Weyern) und Obersteinbach (Obernsteinbach), die Pfarrer, etliche Priester und das Gotteshaus zu Hirschau (Hirsawe) haben, sollen diesen zustehen, doch unschädlich der pfalzgräflichen Obrigkeit. [6.] Das Halsgericht über Weickenricht (Weickerriet) und die Einöden (oden) "Nuschenbach", "Birckach", "Proghoff", "Sessenhoffe" und "Hage" soll Herzog Otto, Wildbann, Halsgericht und alle Obrigkeiten gen Hirschau zustehen. Dem Pfalzgrafen bleibt das Landgericht vorbehalten sowie die Einöde (ode) namens "Buch" mit dem Wildbann, wobei das Halsgericht gen Hirschau gehört. [7.] Nachlassung des Weihers bei der Straße nach Schnaittenbach. [8.] Nikolaus Unruh (Unruw) wird wegen seines Weihers (wyer) bei Feststellung von Schäden entschädigt. Im pfalzgräflichen Weiher zu Schnaittenbach soll vorerst nicht durch Untertanen gefischt werden. [9.] Die 12 Forstkäse (forst kese) von Kempnat nach Tännesberg (Tenasperg) soll der Forstmeister zu Aschach an Otto nach Tännesberg zustellen. [10.] Das Jagdgeld (huntgelt) soll dem Pfalzgrafen nicht weiter gezahlt werden. Wenn er oder sein Viztum zu Amberg aber jagen will (gejegde bruchen wollten), soll ihnen das kostenfreie Nachtquartier (nachtsal) weiterhin vorbehalten sein. [11.] Die Entscheidung des Obmannns Heinrich Nothaft bezüglich Steuern wird präzisiert: Dem Pfalzgrafen gebührt von den Leuten Ottos, die Güter im Gebiet des Pfalzgrafen haben, keine "gewaltsteuwer" nehmen; die gebührliche Obrigkeit, Steuer und Folge verbleiben bei ihm. Hintersassen Ottos soll der Pfalzgraf nur mit dessen oder seines zuständigen Amtmanns Zustimmung aufnehmen. Otto, seinen Erben und Untertanen ist der freie Kauf von Gütern im Land des Pfalzgrafen gestattet.