Die Räte des Grafen Ludwig I. von Württemberg (Wirtemberg), Ritter Hermann von Sachsenheim, Hofmeister, Wilhelm Truchsess von Stetten und Stefan von Emershofen, vergleichen den Abt Heinrich von Hailfingen (Halfingen) und den Konvent von Bebenhausen mit der Stadt Tübingen dahin, dass das Kloster von seinen Weingärten und Vorlehen in Tübingen (Tüwingen) keine Steuern an die Stadt zu zahlen hat, wohl aber seine Lehensleute. Die Tübinger haben an das Kloster den Zehnten zu entrichten und des Klosters Zins- und Teilweingärten dürfen von den Lehensleuten nicht ohne sein Wissen und Wollen verkauft oder höher verlehnt werden.