Dekan und Kapitel der Kollegiatkirche der heiligen Märtyrer Cassius und Florentius der Stadt Bonn bekunden, dass sie in einer Kapitelsversammlung in Gegenwart des Magisters Martin Schreiber, ihres Notars, um Frieden unter den Brüdern zu wahren und möglichen Streitereien vorzubeugen, das Statut, das am 26. März 1555 von ihnen über den Turnus der Nomination zu vakanten Kanonikaten und Präbenden ihrer Kirche in den Ordinarien-Monaten erlassen und verkündet wurde [s. Bonn, St. Cassius, Urkunden Nr. 554], nach etlichen kapitularischen Beratungen einmütig wie folgt erläutert und neugefasst, im Übrigen aber bestätigt haben: Im Statut von 1555 steht, dass zu diakonalen und subdiakonalen Kanonikaten und Präbenden nominiert werden kann, wer mindestens 13 oder 14 Jahre alt ist, so dass er binnen 4 Jahren zum Subdiakon geweiht werden kann. Hernach hat das Konzil von Trient bestimmt, dass niemand vor dem 22. Lebensjahr die Subdiakonatsweihe erlangen kann. Sie passen das Statut diesem Kanon an. Künftig gilt also die Altersgrenze von 18 Jahren für solche Nominationen. Widrigenfalls ist die Nomination nichtig, und die Kollation der betreffenden Präbende fällt dem Dekan und Kapitel zu, soweit diese anwesend sind. In den 2 jährlichen Generalkapiteln am Tag nach Lätare und am Hieronymustag werden gemäß dem Statut jedem Kanoniker sein Turnus bzw. seine 7 Tage zugeschrieben. Sie statuieren nun, wenn jemand im Album der Turnare eingeschrieben und zur Zeit seines Turnus exkommuniziert oder anders zum Nominieren unfähig ist und zur selben Zeit Kanonikate oder Präbenden vakant werden, soll er binnen 14 Tagen dem Kapitel über seine Absolution und Rehabilitation berichten, andernfalls fällt die Kollation an Dekan und Kapitel. Wenn jemand in den Generalkapiteln zusichert, den Speicher oder das Refektorium bedienen und so längere Zeit residieren zu wollen, und so als Turnar bestellt wird, aber nicht dient, oder wenn jemand vor seinem Turnus oder währenddessen stirbt, bleibt die Ordnung des Turnus unverändert. Wenn aber Vakanzen eintreten, fällt die Kollation dem Dekan und Kapitel zu, ebenso, wenn gerichtlich Verurteilte, Exkommunizierte oder anderswie Ungeeignete von einem Turnar nominiert werden. Damit niemand in den Generalkapiteln das Speicheramt und Refektorium übernimmt, nur um als Turnar eingetragen zu werden, und dann seinen Dienst nicht leistet, soll dieser im folgenden Generalkapitel nach Dienstbeginn seines Turnus beraubt werden, falls er sich nicht unter Eid legitim entschuldigen kann, worüber allein das Kapitel befindet. Damit in den Fällen, da die Kollation dem Dekan und Kapitel zufällt, Einwirkung der Machthaber von außen verhindert wird, soll alsbald nach Bekanntwerden der Vakanz der Dekan oder ein Senior das Kapitel einberufen, und das Kapitel soll ungesäumt, der ihm vorher oder nachher vorgestellten geeigneten Person die Kollation erteilen. Neu statuieren sie, dass, wenn künftig ein Turnar während seines Turnus durch päpstliche Gnaden, kaiserliche Nominationen, königliche oder erzbischöfliche Bitten oder sonstwie gehindert wird, sein Nominationsrecht wahrzunehmen, dieser dann darauf verzichten soll, ohne Kompensation mit der nächstfolgenden Vakanz und ohne die folgenden Turnare zu benachteiligen. Diese Erläuterung bzw. Erneuerung des früheren Statuts wollen sie unverbrüchlich beobachten. Falls hinsichtlich des Statuts und der Erläuterung strittige Fragen auftreten sollten, behalten sie sich vor, diese zu entscheiden. - Zum Zeugnis dessen haben sie diese Urkunde schreiben, vom Notar unterschreiben, dem Originalinstrument des Turnusstatuts transfigieren und mit ihrem Siegel ad causas bekräftigen lassen. - Zeugen: Franziskus von Blyßheim und Hupert von Viersen (Virsensi), Vikare von St. Cassius. - Bei diesem Akt waren zugegen: Peter Zonß, Lizentiat der Rechte, Dekan, Franziskus Prickell, Doktor der Rechte, Scholaster, Konrad Georgii, Magister der freien Künste und Baccalaureus der Rechte, Johannes Golderßhabenn, Joachim Meinderß, Johannes Burman, Heinrich Lych, Konrad Meckenheim, Reiner Caster der Jüngere, Georg Hundt, Luther Weierstraß, Thomas Hulß, Peter Francisci, Johannes Horst, Seger Palandt, Magister curtium, Elbert Radiß, Johannes Weierstraß und Gerhard Ham, Kanoniker. Acta fuerunt et sunt haec in domo sive camera capitulari dictae ecclesiae nostrae 1568 indictione vero undecima die quidem Mercurii tricesima prima et ultima mensis Martii ...