Gabel Beck, seßhaft zu Gültlingen, wegen seiner an Georg und Hans, Söhne des Martin Meminger, Bäckers zu Wildberg, begangenen strafbaren Handlungen von Matthäus Heller, Keller zu Wildberg, gemäß der Landesordnung peinlich angeklagt und nach ordentlichem Verfahren dazu verurteilt, seinem Landesherrn 10 fl Abtrag zu bezahlen, zeitlebens außer einem abgebrochenen Brotmesser keine Wehr mehr zu tragen und offene Zechen zu meiden, gelobt eidlich, dieses Urteil in allen Stücken zu befolgen, und schwört U. Er verspricht ferner, Zugehörige und Verwandte des Fürstentums Württemberg in Streitfällen bei ihren Rechten und Gerichten bleiben zu lassen.