Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit um das Vorkaufsrecht des Vaters des Appellanten als nächster Verwandter an dem in der Nähe von Wermelskirchen liegenden Hof Kenkhausen (Amt Bornefeld). Nachdem der Hof dem Appellanten 1603 nach dem Tod seines Vaters gerichtlich zuerkannt worden war, hatte sich der Appellat als angeblicher Vormund des minderjährigen Appellanten bei dessen Abwesenheit dieses Erbes bemächtigt. Als er dagegen klagte, erklärte der Appellat, daß ihm die Mutter des Appellanten als Witwe den Hof überlassen hat. Nach der 1613 dem Appellanten in einem extrajudizialen Verfahren zuerkannten Immission, wurde dem Appellaten aufgrund von Attentatshandlungen die Stellung einer Kaution auferlegt. Die Berufung an das RKG richtet sich gegen einen Bescheid, der dem Appellaten den Hof bis zu einem erneuten Urteil in der Sache bei Aufbringung einer Kaution zuerkannte. Der Appellat verweist auf das jül. Appellationsprivileg und beklagt seine dreiwöchige Gefangensetzung.