Vogt und Gericht der Stadt Marbach urkunden, daß vor ihnen in offenem Gericht erschienen sind Herr Johann, Pfarrer zu Oberstenfeld als Anwalt der geistlichen Frauen daselbst, zusammen mit Heinrich Kratzmüller und Heinrich Weber, mit ihren Beiständen als von Gericht und ganzer Gemeinde zu Oberstenfeld einerseits und Hans Busch und seine Nachbarn zu Altersberg (zum Algersperg) und Jörg Lorcher, Schultheiß zu Bottwar als Beistand von des gnädigen Herrn wegen andererseits und klagten die von Oberstenfeld durch Hans Mercklin ihren Fürsprecher, wegen ihres Waldes genannt Buch, der ihr eigener Grund und Boden ist. In diesem Wald hieben Buschhans und seine Nachbarn unberechtigt Holz, weshalb sie oftmals deswegen gepfändet worden sind und es ihnen in der Güte untersagt worden ist. Es soll deshalb mit Recht erkannt werden, daß die von Altersberg den Wald künftig meiden sollen. Darauf antwortet Buschhans durch seinen Fürsprecher Jörg Murr, daß sie hinter dem gnädigen Herrn sitzen und ihm jährlich Heller- und Korngült von ihren Gütern geben und deshalb auch das Recht haben, in den Wald Buch zu fahren. Buschhans sitze jetzt 20 Jahre zu Altersberg und habe sich ungehindert aus dem Buch beholzt und seine Nachbarn noch länger als es Stadt- und Landrecht sei. Die von Oberstenfeld ließen durch ihren Fürsprecher antworten, daß sie dies nie zugelassen und ihnen stets untersagt hätten und weshalb auch einige in das Gefängnis des Konvents und der Gemeinde Oberstenfeld gekommen seien. Gegen die Behauptung, daß die Vorfahren derer von Altersberg dieses Recht erkauft hätten, wenden sie ein, daß hoffen, daß niemand ihr Recht verkauft hat. Buschhans habe eigenen Wald zu Altersberg, den er schone und ziehe Zimmerholz darin und wolle das derer von Oberstenfeld nutzen. Sie wollen, daß mit Recht erkannt wird, daß sie nicht in ihren Wald fahren und dort kein Recht haben. Dagegen wendeten die von Altersberg ein, daß sie den Buch schon zwanzig und mehr Jahre ungeirrt genossen und sie dieses Recht von ihren Vorfahren ererbt hätten. Sie säßen auf den Gütern des gnädigen Herrn und geben jährlich Heller-, Korn- und Hafergült, weshalb sie dieses alte Herkommen billig genießen sollen. Da beide Teile beantragt haben, sie zu verhören, so wurde zu Recht erkannt, ein Verhör anzustellen. Die von Oberstenfeld stellten Sytz von Beilstein (Byhelstain), der aussagt, daß er bei seinem Schwager (swyhen man) auf einer Wiese gewesen sei, der hieß Martin Zimmermann und saß zu der Zeit zu Altersberg und war ein Forstknecht. Da fuhr einer mit Holz aus dem Buch, da fragte er den Martin Zimmermann, ob sie auch Gerechtigkeit zum Buch hätten. Da antwortete er, wir haben Recht bis zu dem Weg. Danach stellten sie Auberlin Rorach, der sagte, daß er bei einem daheim gewesen sei, der hieß Martin Zimmermann und saß auf dem Altersberg, das sei vor 30 Jahren gewesen, als er sein Knecht gewesen sei. Wenn großer Schnee fiel und guter Weg war, hieb er in seinen Wäldern Holz, aber nicht im Buch. Danach kam er zu dem Hennsi Hoffmann, der saß auf dem Gut, auf dem jetzt der Tochtermann des Buschhans sitzt. Der fuhr in den Buch, wenn es Abend wurde und lud eilends das Holz und fuhr nicht den rechten Weg heim, sondern den nächsten. Danach stellten sie den Konz Bum von Oberstenfeld, der aussagte, daß er vor 20 Jahren in Lembach (in der Lindpach) saß und habe als Knabe bei Martin Zimmermann in Altersberg gedient, wo sie viel Birkenholz hieben. Da fragte er den Meister, warum hauen wir nicht Holz im Buch. Da sagte dieser, er hätte kein Recht im Buch und es ist besser, wir hauen unser eigenes Holz, als daß wir ergriffen werden. Denn sonst müßten wir es doppelt bezahlen. Danach stellten sie Hans Winterbach und Klaus Decker (Döcker) von Oberstenfeld, die beide einhellig sagten, daß weder Martin Zimmermann noch jemand anderes von Altersberg Recht hatte, in den Buch zu fahren. Sie haben das auch von ihren Eltern gehört, daß die von Altersberg kein Recht am Buch haben. Der genannte Winterbach sei in Oberstenfeld geboren und erzogen und der genannte Decker ungefähr vierzig Jahre da gewesen. Buschhans stellte als Zeugen Klaus Weyßer, Schultheißen zu Kleinaspach, Jörg Weyßer, seinen Bruder, Aberlin Pur und Syfer von Allmersbach, die einhellig sagten, sie hätten von ihren Altvorderen gehört, daß der Weiler Altersberg Recht am Buch habe. Weiter hat Buschhans einen unbesiegelten Zettel von Adelheid Franck vorgelegt, der folgendermaßen lautet: Ich Adelhayt Frenckin bekenn offennlich in disem brieff, das ich durch haysung mynß ambtmans und anriefung der erbern lut, das ich obgemelte Adelhayt soll sagen ain zucknuß, die ich also hon gesagt, wie mirß myn ambtmann hat geen uf die truw die er von mit hat genomen, so sag ich, das ich zu den zyten weyll das myn vater hat inn gehebtt dies gutes, das wir haben genosen den wald das buch mit namen zu aller unnserer notturft und haben gehebt al rechtlikayt in buch wie die von Oberstenveld und darumb uns dhain intrag nye ist geschehen uns und unnsern nachburen mit namen der Schuchmecher und Hanns Weberlin und min vatter selig Hennsin Franck all sesshaft zu den zyten. So geben wir richter mit unnserm ambtmann der beschayden obgemelten frawen ain waren kuntschaft weß sy zu der warhayt notturftig ist, das wir ain helligklich hond erkent anno dni tusent vierhundert lxxii jar in die Georii martiris [1472 April 23]. Nach Anhörung von Klage, Anwort, Rede und Widerrede, nach Verhörung der Zeugen und auf den Rat ehrbarer Leute wird zu Recht erkannt: Wenn fünf ehrbare Männer von Oberstenfeld, vom Gericht oder von der Gemeinde schwören, daß das Holz Buch dem Gotteshaus zu Oberstenfeld gehört und Eigentum der Gemeinde ist und die von Altersberg darin kein Recht haben, soll das zu Recht erkannt werden. Da sie diesen Eid geleistet haben, wurde zu Recht erkannt, daß die von Altersberg hinfür die von Oberstenfeld in dem Wald Buch ungeirrt sein lassen und nicht mehr hineinfahren sollen. Auf Begehren der von Oberstenfeld wird dieser Urteilsbrief ausgestellt.