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Die von den Kommissaren bestellten Unterhändler, die Früchte, Mehl und dergl. zur Verpflegung der Truppen gehörige Naturalien ein- oder ausführen, sollen ohne Patent der fürstlichen Kanzlei nicht zollfrei passieren dürfen.
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Die von den Kommissaren bestellten Unterhändler, die Früchte, Mehl und dergl. zur Verpflegung der Truppen gehörige Naturalien ein- oder ausführen, sollen ohne Patent der fürstlichen Kanzlei nicht zollfrei passieren dürfen.