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Hans Schnyder, Sohn des Xanderbeck aus Stuttgart, wegen Bruchs seiner früheren Verschreibungen erneut zu Stuttgart gef. und schwerer Strafe an Leib und Leben verfallen, jedoch auf seine Bitte statt des verwirkten strengen Rechts begnadigt und mit der Auflage freigel., unverzüglich und auf dem nächsten Wege mit Frau und Kindern das Fürstentum Württemberg zu verlassen und es bei Verlust seines Lebens nicht mehr zu betreten, gelobt eidlich, dies zu befolgen, und schwört U. H. Schnyder war seinerzeit wegen Diebstahls zu Stuttgart gef. gewesen und gegen U. aus dem Fürstentum gewiesen worden. Wegen Bruchs dieser Verschreibung war er erneut vor Gericht gestellt, laut Urteil vom Nachrichter mit Ruten aus der Stadt geschlagen und wiederum des Landes verwiesen worden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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