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Herzog Ludwig von Württemberg beurkundet einen Vergleich zwischen Leonhard von Gemmingen und Gen. und den Amtsleuten von Brackenheim und Neuenstadt und der Stadt Weinsberg, betr.: 1. Jagdrecht derer von Gemmingen und Gen. in Lehrensteinsfelder Markung 2. Übergabe des Anteils derer von Gemmingen und Gen. an der niederen Gerichtsbarkeit und Freveln u.a. Gefällen zu Meimsheim an Herzog Ludwig 3. Verzicht derer von Gemmingen auf die Weiterführung des Prozesses gegen Meimsheim 4. Befreiung der Gde. Lehrensteinfeld von dem von Gemmingen geforderten Weinzoll sowie Viehabgabe unter Hinweis auf den Vertrag vom Jahr 1549

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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