Pfalzgraf Johann schließt mit Hilfe der Räte Graf Eberhards des Älteren von Württemberg zwischen Erzbischof Johann von Trier einer- und Kurfürst Philipp von der Pfalz andererseits einen Vertrag, nachdem es zwischen beiden wegen etlicher Schlösser zu Streitigkeiten gekommen war: 1. [Kuno] von Winneburg (Wynneberg) soll wieder nach Winneburg gelassen werden, wobei Eigentum und Lehenschaft beim Pfalzgrafen und Hochstift Trier verbleiben. Sollte sich herausstellen, dass beide Fürsten wie behauptet Öffnungsrechte haben, sollen sie diese nicht gegeneinander gebrauchen. 2. Der Bischof von Trier soll in seiner Hälfte zu Beilstein (Bylstein) gelassen werden und dem von Winneburg die Lösung gestatten. Es folgen nähere Bestimmungen zur anderen Hälfte und zum Burgfrieden. 3. Beiden Fürsten soll ihre Gerechtigkeit zu Schöneck durch diesen Vertrag nicht genommen werden. 4. Alle Gefangenen beider Seiten sind gegen Urfehde (uff ein alten urfrieden) ledig zu sagen, Atzung ist jedoch zu bezahlen. [5.] Damit sind beide Kurfürsten in den genannten Sachen geschlichtet. Als württembergische Räte werden genannt: Hermann von Sachsenheim, Ritter, und Doktor Johannes Reuchlin. Beide Kurfürsten beurkunden diese Schlichtung.