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Hz. Ulrich von Württemberg beurkundet einen gütlichen Entscheid seines Hofmeisters und der Räte zu Stuttgart in der Streitsache zwischen Abt Leonhard zu Adelberg und Wilhelm von Degenfeld wegen der Frevel, die auf einem Gut zu Holzheim fallen, nämlich einem Haus, Ofenhaus, Bystall und Garten an die Gemaind im Etter stoßend, 2 J. Äcker in der Hanwaid, 2 dsgl. am Buchrain, 1 J. am Feld, 1 J. am Affen, 4 J. am Eselssteig, 1 J. am Salacker, 1 1/2 J. an der Wengernau, stoßt uff Braite, 1/2 J. an Albrechts Acker, 1 J. an der Halden, 1 J. am Ritinberg, 2 J. in der Au, ferner 3 1/2 T. Wiesen. Frevelt der Maier, der auf dem Gut sitzt, auf diesem Gut innerhalb Etters, so kann Wilhelm von Degenfeld ihn in seine oder andere Gerichte zu Recht stellen. Frevelt er auf andern Gütern innerhalb oder außerhalb Etters zu Holzheim, so soll er Rechtfertigung dulden vor dem Gericht zu Holzheim ohne Hinderung von Degenfelds, und die Frevel dem Amt zuständig sein ohne Ansprüche von Degenfelds. Käufe oder Verkäufe durch den Maier sollen vor dem Schultheiß und Gericht zu Holzheim als Verwaltern der Obrigkeit, des Stabs, der dem Abt zugehört, vorgenommen werden. Auch wenn andere Einwohner zu Holzheim auf dem genannten Gut freveln, gilt dasselbe. Der Maier ist frei von Beschwerden und Raisen als Inhaber des Guts.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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