Hans Vederspil d.J. aus Stuttgart, wegen seines fortgesetzten "Übelhaltens" und Übertretung mehrerer Verschreibungen zu Stuttgart gef., jedoch auf Bitten seines Vaters der verwirkten schweren Strafe entledigt und mit der Auflage freigelassen, dass ihn sein Vater unverzüglich von Stuttgart hinweg nach Wien, "Andorff" (?) oder Frankreich führen lassen und ein Bote Nachricht bringen solle, dass er ihn dort abgesetzt habe, dass er sich ferner aufs höchste und schärfste verschreiben und verpflichten solle, sich im Umkreis von 20 Meilen - bei Androhung der Todesstrafe - dem Fürstentum Württemberg nicht mehr zu nähern, endlich dass sein Vater allen Schaden, der durch ihn entstanden, mit Leib und Gut widerlegen und abtragen, auch in den folgenden 3 Jahren seinetwegen kein Gnadengesuch einreichen und dies nach Ablauf der Frist nur dann tun solle, wenn der Sohn ein Zeugnis seines Wohlverhaltens vorlegen könnte, gelobt zusammen mit seinem Vater, alle diese Artikel zu befolgen, und schwört U.