Hintergrund des Streites ist ein Admodiationsvertrag (Landverpachtungsvertrag) zwischen Heinrich von Vercken und Daniel Resteau von 1661, wodurch diesem als Entschädigung dafür, daß er Verckens andere Gläubiger befriedigt hat, die Renten und Gefälle der Güter zu Hemmersbach und Sindorf in Höhe einer Jahreseinnahme von 1650 Rtlr. zugesichert worden sind. Als Verckens Kindern eine jährliche Unterhaltszahlung aus diesen Renten zugesprochen wurde, klagte Resteaus Witwe gegen die Verletzung des Vertrags von 1661. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 22. Juni 1720 macht der Appellant vor allem geltend, daß dadurch unrichtige und auch nicht ausreichend belegte Abrechnungen der Erben Resteau anerkannt würden. Die Appellaten erheben die Einrede der „Desertion“ wegen Ablaufs der Appellationsfrist. Das RKG nimmt mit Urteil vom 7. Juni 1726 die Appellation nicht an, sondern verweist sie an die Vorinstanz zurück.