Konrad Beyer von Boppard reversiert gegenüber Kurfürst Philipp von der Pfalz, der ihn mitsamt seinen Schlössern, Leuten und Gütern in seinen Schirm "glich andern sinen undertanen ritter und edelknechten" genommen hat. Konrad versichert, dass er dem Pfalzgrafen, "uß underteniger neigung" zu diesem und zur Pfalz, seine Schlösser, die er von seinem Vetter Rudolf Beyer (+) geerbt hatte, geöffnet hat. Der Pfalzgraf mag sie zu allen seinen Geschäften gebrauchen, wobei Konrad den Herzog von Lothringen, den Erzbischof von Mainz und alle, denen er mit Lehen oder Burgfriedensverträgen verbunden ist, ausnimmt und die Nutzung ohne Kosten und Schaden für Konrad geschehen soll. Kost und Futter will der Aussteller den Pfalzgräflichen zu gewöhnlichen Kosten reichen. Konrads Knechte, Pförtner, Wächter usw. sollen dem Pfalzgrafen und den Seinen geloben, ihnen bei Tag und Nacht Einlass zu gewähren und gemäß dem Öffnungsrecht aufzuwarten. Der Pfalzgraf oder sein verordneter Hauptmann sollen dagegen den Burgfrieden geloben, wobei der Fürst vom Enthaltgeld, Baugeld, der Stellung eines Baumeisters und dergleichen ausgenommen ist. Da Konrad derzeit sein eigenes Siegel nicht bei ihm hat, bittet er Hans von Flersheim, Amtmann zu Kaiserslautern (Lutern), um Besiegelung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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