Anspruch auf ein Gut gen. das „Oirtzsche guit“ zu Hönnepel (Hzm. und Kr. Kleve), das vom Dekan und vom Kapitel der Kollegiatkirche in Xanten „zu Liebgewyns Rechten empfangen und gedragen werdt“. Rudolf von Oiswart und seine Frau Anna Grefraidt, die Eltern des Appellanten, sollen nach seiner Darstellung das Gut vom Kapitel zu Xanten erhalten haben. Am Freitag vor Martini 1537 seien dann dem Lagerbuch des Kapitels zufolge der Appellant mit der ersten, seine Schwester Liffart mit der zweiten und seine Schwester Cecilia von Oiswart mit der dritten Hand behandigt worden. Liffart sei inzwischen verstorben, Cecilia habe vor ihrem Eintritt in das Kloster St. Ursula in Kalkar ihrem Bruder alle Ansprüche „ufgetragen, ubergeben und cediert“. Die Appellaten wollen das Gut vom Vater des Appellanten gekauft haben und behaupten unter Berufung auf ein vom Appellanten angezweifeltes Dokument vom 18. Jan. 1542, nach dem Verzicht der Geschwister Oiswart vom Kapitel zu Xanten mit dem Gut behandet worden zu sein. Außerdem sei die Sache wegen des zu geringen Streitwerts nicht appellabel, da das Gut im Jahr angeblich nicht mehr als acht Malter Gerste und acht Malter Hafer abwerfe. Der Appellant beruft sich wegen des angeblichen Kaufs auf zwei Edikte des Herzogs Wilhelm von Kleve aus den Jahren 1507 und 1508, wonach Konvente und auch Priester keinerlei Erblehen oder Leibgewinngüter in ihren Besitz bringen durften. Selbst wenn ein Verkauf stattgefunden habe, sei er also nichtig.