Kurfürst Philipp von der Pfalz verleiht die Mahlmühle zu Möckmühl, die wegen der Verurteilung des Kunz Sturm, Müller von Kochendorf, heimgefallen ist, dem Bürgermeister, Rat und der Gemeinde der Stadt Möckmühl auf deren Bitten hin mit Begriff, Zugehörigkeiten und Gerechtigkeit zu einem Erbe. Sie sollen die Mühle mit summarisch aufgelisteten Baulichkeiten und Geräten auf eigene Kosten in gutem Zustand halten. Sollte das Wehr durch Schmelz- oder Hochwasser beschädigt werden, dürfen sie auf Frondienste der pfalzgräflichen armen Leute im Amt zur Reparatur zurückgreifen. Wenn die Bürger mehr Räder zum Schleifen, Walken, Stampfen oder ähnlichem haben möchten, darf das im Bereich des Mühlstadels geschehen, ohne dass sich die Pacht deshalb erhöht. Zur Mühle gehören die Zinsen des alten Mühlstadels und der neuen Mühle sowie die althergebrachten Fischereirechte. Dazu kommen außerdem näher mit Angaben zur Größe und Anrainern aufgelistete Wiesen und Krautgärten, wobei u. a. Andreas Knüttel (Endris Knüttiln) und Heinrich Ambrecht genannt werden, sowie ein jährlicher Ölzins aufgrund einer Verpfändung. Als jährlichen Zins sollen die von Möckmühl für die Mühle und das genannte Zugehör dem Pfalzgrafen jährlich 60 Malter Korn nach Möckmühler Maß und Kaufmanns Güte zinsen sowie 10 Gulden zur Mastung und 10 Kapaune an die pfalzgräfliche Kellerei reichen. Sollte die Stadt am Zins säumig werden oder die Mühle und Zugehörde nicht instandhalten, verfällt alles dem Pfalzgrafen. Die Stadt soll die Mühle nicht ohne dessen Einwilligung veräußern oder verpfänden und dafür sorgen, dass die Zinsen an den Pfalzgrafen ungeteilt bleiben.