Hermen, v. G. Gn. Abt der etc. Stifte S. Lüders zu Werden u.
Helmstede bekennt, daß Er, zum Besten Seines in Seinem Kloster S. Lüder vor
Helmstedt im Sachsenlande belegenen Bergwerks "der hilligen Engels Zeche u.
der Gewerken desselben, gesetzt habe, ordne u. wolle: daß künftig ihrer zwei
von den Gewerken, zunächst Hermen Brandes u. Hermen Krome, die Register u.
Rechenschaft des Bergwerks besorgen ("vorhegen") u. dem letzteren mit Rath
u. That nach bestem Vermögen vorstehen sollen, u. zwar auf 1/4 Jahr nach
dato, nach dessen Ablauf die Gewerken den Einen vom Amte entlassen, u. an
seiner Stelle für einen gleichen Zeitraum einen Anderen unter sich wählen
mögen, welcher bei Strafe eines an die Gewerkschaft zu gebenden Fasses Bier
sich der Annahme solchenn Amts ohne echte Noth nicht weigern dürfe; daß die,
welche bei den Registern sind, über ihre Einnahme u. Ausgabe
vierteljährlich, wenn die Veränderung geschieht, den Gewerken klare
Rechenschaft abzulegen haben, und während der Dauer ihres Amts des Bergwerks
Nothdurft fördern u. nach ihrem Gutdünken Zubuße ansetzen oder Ausbeute
vertheilen; u. daß, wenn sie eine oder mehrere Zubußen angesetzt haben,
sämmtliche Gewerken binnen 14 Tagen nach der Verkündigung in das Einnehmers
Behausung zahlen u. sich darüber von demselben ein Bekenntniss geben lassen,
die Säumigen aber, falls sie auf nochmalige Mahnung binnen 8 Tagen nicht
zahlen würden, ohne alle Gnade ihrer Theile u. aller Gerechtigkeit an dem
Bergwerk fällig u. verlustig gehen sollen. - Gescheien denn Dinstedach in
den hilligen pingesten (16 Mai) anno (15)59 - (Mit des Abts angehängtem
Secretsiegel.)