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Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 18. Dez. 1716 wegen Nullität und Unzuständigkeit des Gerichts. Die Appellaten erheben gegen die Appellation an das RKG die Einrede der Desertion. Hintergrund des Streits ist die Klage der Appellaten auf Beachtung ihrer ausschließlichen (privative) Jagd- und Fischereirechte zu Holzheim und Breitenbenden, die ihnen der Appellant als Inhaber des Hauses Heistert (Kr. Monschau) streitig macht. Die Appellaten stützen ihre Herrenrechte auf eine Urkunde Erzbischof Annos II. von Köln von 1067. Der Appellant verweist darauf, daß bzgl. der Territorialjurisdiktion über die beiden genannten Dörfer seit 1599 ein noch unentschiedener RKG-Prozeß in Sachen Erzbischof Lothar von Trier und die Grafen von Manderscheid und Blankenheim, Herr zu Gerolstein ./. Graf Philipp von der Marck betr. Mandatum de relaxando, redintegrando et restituendo anhängig ist, in den sich 1600 Herzog Johann Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg und der Erzbischofvon Köln als Intervenienten eingelassen haben.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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