Ein Schiedsgericht unter Vorsitz des Ritters Johann vom Stein zu Klingenstein [Ruine bei Klingenstein Stadt Blaustein/Alb-Donau-Kreis] entscheidet in Blaubeuren [Alb-Donau-Kreis] einen Streit zwischen Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm sowie den Pflegern und dem Hofmeister des dortigen Heiliggeistspitals [abgegangen, Bereich Neue Straße, Lagerbuch Nr. 261/2, 254] auf der einen Seite und Johann von Stotzingen [Niederstotzingen/Lkr. Heidenheim] auf der anderen Seite. Beteiligt waren als von der Stadt Ulm bestellte Schiedsrichter Ulrich Ehinger genannt Österreicher und Martin Gregg sowie als von Johann von Stotzingen bestimmte Schiedsleute Ulrich von Westerstetten [Alb-Donau-Kreis] zu Drackenstein ("Trackensten") [Lkr. Göppingen] der Ältere, Vogt zu Blaubeuren, und Diepolt von Villenbach [Lkr. Dillingen]. Bei dem Streit geht es um ein Gehölz in Rißtissen ("Tu/e/ssen") [Stadt Ehingen/Alb-Donau-Kreis], das das Spital beim Verkauf seiner Güter dort an Johann von Stotzingen ausgenommen und zum Abholzen an die Einwohner dort verkauft hatte, woran sie angeblich von Johann von Stotzingen gehindert wurden. Die Schiedsrichter bestimmen, dass Johann von Stotzingen mit einem Eid beschwören soll, dass er die Einwohner nicht an der Abfuhr des Holzes gehindert habe. Tut er dies, dann ist er ihnen von dem Holz nichts mehr schuldig. Zum anderen haben mehrere Einwohner von Rißtissen beim Spital noch Schulden und diesem dafür ihre Erblehengüter als Pfand eingesetzt, was Johann von Stotzingen nicht anerkennen will. Hier urteilen die Schiedsrichter, dass Johann von Stotzingen die Untertanen in Rißtissen bei den von ihnen erworbenen Besitzrechten an ihren Gütern belassen soll. Auch sind sie durchaus berechtigt, ihre Lehengüter dem Heiliggeistspital als Pfand für Schulden einzusetzen. Sollte es aber in einem solchen Fall wirklich zu einer Pfändung kommen, dann sollen sich die Spitalpfleger und der Hofmeister zunächst an die fahrende Habe der Betroffenen halten. Schließlich hatte Johann von Stotzingen einem Einwohner von Rißtissen Vieh weggenommen, nachdem ihm dieses an seinem Heu Schaden zugefügt hatte. Nachdem sich aber der Einwohner mit ihm bereits gütlich wegen dieses Schadens geeinigt hat, lassen es die Schiedsrichter dabei bewenden.

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Haus der Stadtgeschichte - Stadtarchiv Ulm
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