Erzbischof Konrad von Köln, Erzkanzler für Italien, den Plebanen der
Stadt Essen (oppidi Asnidensis) und den übrigen Rektoren der Kirchen im
Dekanat Essen: Er befiehlt ihnen, die Boten des Stiftes gnädig aufzunehmen
und ihnen in ihren Kirchen einen Platz einzuräumen, an dem sie die Gläubigen
um ein Almosen für den Wiederaufbau des altersschwachen und verfallenden
Münsters bitten können, verbietet, binnen zwei Jahren ohne Zustimmung des
Konv-ents weitere Bittsteller (petitores) anzunehmen und gew-ährt allen, die
innerhalb der Stadt den Priestern folg-en, die den Leib des Herrn zu den
Kranken tragen, 5 Tage, außerhalb der Stadt 10 Tage Ablass, denen, die beim
Bau der Kirche helfen, aber 40 Tage für vergessene Sünden (peccata oblita),
gebrochene Versprechen (vota fractura), Beleidigungen der Eltern mit
Ausnahme von Tätlichkeiten (offensas patrum et matrum sine manuum iniectione
violenta) und unüberlegte Schwüre oder Flüche (iuramenta, quae non ex
deliberatione animi, sed furore fiunt), wenn sie Reue empfinden. Datum
Colonie a.d. 1246 in vigilia beatorum Symonis et lude
apostolorum.