Das ringhaltige und in den vorigen Edikten abgewürdigte und verrufene Geld, insbesondere alle Schweizer Münzen sowie die Lothringer 9-Bäzner, sollen aus dem Herzogtum gänzlich abgeschafft und bei Strafe der Konfiskation und von jeden Geldern 10 Gulden, welche sowohl der Nehmer als auch der Geber zu erlegen hat, im gemeinen Handel und Wandel nicht gehen