Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Wimpfen (des heiligen Romischen Richs under und oberstett Wimpffen) bekunden, dass sie sich zum Nutzen der Stadt und um "unredenlichem zugriffen und reubery" widerstehen zu können, für 10 Jahre in den Schirm des Kurfürsten Philipps von der Pfalz begeben und sich mit ihm wie folgt verbündet haben: [1.] Wenn jemand den Pfalzgrafen und die Seinen oder die von ihm Beschirmten an Leuten oder Gütern angreift, schädigt und beirrt, namentlich mit Raub, Brand oder unrechtmäßiger Widersage, sie mit Krieg überzieht, überbaut oder belagert, dann soll die Stadt Wimpfen nach bestem Vermögen, als ob es ihr selbst geschähe, Unterstützung leisten und bei frischer Tat den Feinden nacheilen. [2.] Ereignet sich eine Angelegenheit, die keinen kurzfristigen Austrag bei frischer Tat erlaubt, will die Stadt dennoch auf Ersuchen des Pfalzgrafen oder seiner Bevollmächtigten bis zu einem Monat nach der Handlung Hilfe und Zuzug leisten. Eroberte Schlösser und Gefangene stehen dem Pfalzgrafen zu, wobei dieser Sorge tragen soll, dass die Stadt von Forderungen der Gegenseite ledig gesagt wird und ihre Kosten und Schäden ersetzt bekommt. Die Stadt will dem Pfalzgrafen insbesondere zu den Händeln erforderliche Geschütze und Werkleute (gezug werck oder wercklute) stellen, die dieser auf seine Kosten holen und wieder zurückbringen soll. [3.] Dem Pfalzgrafen und den Seinen werden die Wimpfener Städte und Festen geöffnet. Bei deren Gebrauch soll ihnen zu einem gebührlichen Preis Versorgung angeboten werden. Die von Wimpfen versichern, keine offenen Feinde des Pfalzgrafen und der Seinen in ihren Städten, Festen und Gebieten zu enthalten, zu versorgen oder in irgendeiner Weise zu unterstützen. Ohne Zustimmung des Pfalzgrafen sollen sie mit keinen Personen separate Sühnen oder Friedensverträge abschließen, sofern die Angelegenheit diesen Vertrag zwischen Pfalz und Wimpfen berührt. [4.] Auch nach Ablauf des Vertrags sollen die Verpflichtungen der von Wimpfen bis zur gänzlichen Beilegung eines Krieges bestehen bleiben. [5.] Forderungen und Ansprachen der pfalzgräflichen Mannen, Burgmannen oder Diener ¿ es seien Grafen, Herren, Ritter, Knechte oder Bürger ¿ an Wimpfen sollen vor dem Pfalzgrafen und seinen Räten verhandelt werden. Einzelne Klagen gegen Wimpfener Bürger, die nicht die Gemeinschaft betreffen, sollen vor dem Gericht zu Wimpfen anhängig sein. Gütersachen (eigen oder erbe) sollen vor die Gerichte, in denen die Güter liegen, gebracht werden. Ansprachen der Stadt Wimpfen an Mannen, Burgmannen, Diener oder ganze Städte und Gemeinden, die dem Pfalzgrafen unterstehen, sollen ebenfalls vor diesen und seine Räte gebracht werden. Klagen an einzelne in seinem Schirm oder ihm unterstehende Diener, Bürger und arme Leute sollen vor den für sie zuständigen Gerichten verhandelt werden, wobei Gütersachen wiederum an die Gerichte, in denen die Güter liegen, gehören. [6.] Die Stadt und der Pfalzgraf nehmen von dieser Einigung aus: Den Kaiser, die Kurfürsten, alle Herren von Bayern, die Herzöge Ernst und Albrecht von Sachsen, die Bischöfe von Würzburg, Worms und Speyer sowie Graf Eberhard V. von Württemberg (den eltern).