Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet die Entscheidung, die Bischof Reinhard von Worms als Richter an Stelle des Pfalzgrafen mit dessen Räten im Streit zwischen dem Hochstift Straßburg einer- und Graf Oswald zum Thierstein (Dirstein), Oberst und Marschall, andererseits betreffend das Dorf Orschweiler (Orßwyler) erlassen hat. Dazu hatten der Meister und Rat der Stadt Straßburg das Vorgehen veranlasst. Der Straßburger Chorkönig Klaus Kuno (Claußen Cunen) brachte als Anwalt des Stifts vor, wie Kaspar Toppler (Topler) (+) sich vom Stift 250 Gulden gegen eine jährliche Gülte über 12 ½ Gulden geliehen und dafür seine drei Anteile am Dorf als Unterpfand verschrieben hatte. Nachdem Oswald die Anteile von Kaspar gekauft hat, verbot er die Ausrichtung des Zinses. Graf Oswald ließ durch Meister Balthasar Mannheimer auf die Wiedereinlösungsklausel der Verschreibung verweisen und forderte die Herausgabe eines Briefs über die Eigenschaft und Gerechtigkeit des Dorfes, was jedoch Kaspars Tochtermann verboten hätte. Nach längerem Hin und Her entscheiden die Richter und Räte, dass Graf Oswald aufgrund der gekauften Gerechtigkeit zu Orschweiler die Lösung an den 12 ½ Gulden Gülte gemäß der Verschreibung von dem Hochstift zu Straßburg gestattet werden soll. Den im Hochstift hinterlegten Brief über die Oberhand von Kaspar Topplers Tochtermann wegen seiner Gerechtigkeit muss das Stift derzeit nicht herausgeben. Als Richter werden genannt: Reinhard von Neipperg, Deutschordensmeister; Johannes Kämmerer von Dalberg, Domprobst zu Worms und Kanzler; Engelhard von Neipperg, Ritter; Doktor Hartmann von Eppingen; Doktor Nikolaus von Öwisheim (Euwßheim); Philipp Kämmerer von Dalberg; Ludwig von Sickingen; Hans von Neipperg; Ruprecht von Erligheim (Erlickeim); Heinrich von Helmstatt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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