Besitzstreit um den Elßkamp, einen halben, „an der Snellen“ in den Ruhrauen im Gericht von Duisburg gelegenen Kamp. Die Appellaten klagten vor der 1. Instanz auf Wiedereinlösung. Johanna Keiler hatte 1546 als Witwe zusammen mit ihrer Tochter Anna von Elß den halben Kamp für 100 Goldgulden, 48 Tlr., 1 Orth an Dederich (Derick) Berck unter Vorbehalt der Wiederlöse verkauft bzw. verpfändet. Gegen Erstattung des Pfandgeldes erwarben 1547 Junker Wilhelm von Büderich zu Gripswald (Gribswald), ein Verwandter des Dederich Bercks, und seine Gattin Hilwich die Rechte am Elßkamp. Ihnen gehörte die andere Hälfte des Kamps „an der Snellen“. Die 1. Instanz urteilte am 15. Nov. 1580, daß die Erben von Elß die streitige Hälfte des Kamps einlösen dürfen, es sei denn, die damals Beklagten könnten beweisen, daß Berck oder von Büderich durch einen Erbkaufvertrag mit Johanna Keiler Eigentumsrechte daran erworben hätten. Die 2. Instanz bestätigte dieses Urteil am 16. Aug. 1585. Die Appellaten erheben vor dem RKG die Einrede der Nichtzuständigkeit wegen Unterschreitung der appellierfähigen Summe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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