Johann, Joachim und Vlrich, Vettern, G. zu Ortemburg, beschließen, um eine Schmälerung des in 700 Jahren Geschichte des Namens und Stamms der G. zu Ortemburg erwachsenen Besitzes zu verhindern, der, wie ansehnliche Monumenta diplomata, Verzeichnisse und Schriften zeigen, nicht nur durch Kriege, sondern ebenso durch Heiraten und Erbfälle oft gemindert wurde, folgendes Hausgesetz: 1) Wie seit alters bei ihren Voreltern üblich, hat immer der älteste G. des Namens und Stamms weltlichen Standes für sich und seine Agnaten die Grafschaft Ortemberg vom Kaiser und Reich zu Lehen zu empfangen, zu regieren und die Afterlehen zu verwalten und zu verleihen, ungeachtet, ob er von der Grafschaft und den zugehörigen Schlössern und Gütern in erblicher Nachfolge einen oder gar keinen Anteil hat. Dieser älteste Graf darf ohne Wissen und Willen der anderen männlichen Mitglieder des Geschlechts von den Herrlichkeiten, Einkommen und Gütern nichts verkaufen, verändern, verpfänden, schmälern oder Lehen freien. Wird ein Afterlehen frei, so fällt es mit seinen Nutzungen dem ältesten G. zu, doch kann er es wieder als erbliches Lehen ausgeben. Die Reichssteuer hat immer der Inhaber der Grafschaft von den Untertanen aufzubringen und zu leisten; hat der älteste G. als Lehensträger aber keinen Anteil an der Grafschaft, so soll er den Inhaber derselben bei der Besteuerung der Untertanen wie auch an der Ausübung der hohen und niederen Gerichtsbarkeit in der Grafschaft nicht hindern. Die eingehobene Reichssteuer ist jedoch dem jeweils ältesten G. und Lehensträger zu übergeben und dieser hat sie an den Kaiser zu zahlen. Die Untertanen der Grafschaft sind mit Steuern möglichst wenig zu belasten, die kleinen Reichsabgaben, wie die für das kaiserliche Kammergericht, sind aus den Nutzungen der Afterlehen zu bestreiten. Ist der älteste G. zur Verwaltung und Regierung dem Verstand nach oder wegen körperlicher Gebrechen ungeschickt oder unbrauchbar, so hat nach Erkenntnis der anderen G. der jeweils nächstälteste G. an seine Stelle zu treten. Da der Wildbann der Grafschaft vom Reich zu Lehen rührt, sollen alle G. ihren Anteil daran haben, sich diesbezüglich, wie es Blutsverwandten gebührt, gegen einander verhalten und bei gemeinsamem Jagen den Fang gleich teilen; vom Wildbann darf ebenfalls nichts veräußert werden. Wie jetzt darf auch in Zukunft keine Schmälerung der Grafschaft durch Unterstellung unter die Obrigkeit eines anderen Herrn als des Kaisers von ihren männlichen Erben und Nachkommen hingenommen werden, es darf auch kein Kompromiss oder Handlung die gräfliche Freiheit und Reichsunmittelbarkeit präjudizieren, jeder offene oder heimliche Versuch in dieser Hinsicht ist mit Beistand des Kaisers abzuwehren. Um den gräflichen Stamm und Namen, das alte Herkommen und Wappen sowie die Freiheiten zu erhalten, haben sich die männlichen Erben und Nachkommen gegenseitig im Notfall beizustehen und sich dazu mit U. und Schriften zu helfen. Innerhalb der G. soll es keine Feindschaft und Krieg geben, Differenzen sind gemeinsam zu lösen. Gemeinsam soll auch jeder Angriff von außen abgewehrt werden und einer dem andern mit Rat und Hilfe zur Seite stehen. Die Häuser, welche die G. jetzt haben oder noch gewinnen werden, sind gegen jedermann, ausgenommen den Kaiser und das Reich, für den anderen offene Häuser, doch ist jeder bei einer Öffnung eingetretene Schaden zu ersetzen. Kein G. soll einen Diener aufnehmen, der dem andern G. zuwider oder entlaufen ist. 2) Damit das Geschlecht bei seinen Würden und Stand gehalten werden kann, haben nur noch die männlichen Mitglieder ein Erbrecht auf liegendes und fahrendes Gut. Den weiblichen Mitgliedern der Familie kommt erst dann ein Erbrecht zu, wenn alle männlichen Linien und Familienmitglieder abgestorben sind. Dies kann auch nicht durch testamentarische Verfügungen umgangen werden. Damit die Gräfinnen ihre Legitima und künftigen Erbfälle ersetzt erhalten, haben die G. ihre Töchter bis zum mannbaren Alter dem Stand entsprechen zu erziehen und bei der Heirat ein ehrliches Heiratsgut sowie eine gräfliche Fertigung als Ausstattung zu geben. Dafür haben die Töchter auf alle ahnherrlichen, ahnfraulichen, väterlichen, mütterlichen, brüderlichen, vetterlichen und aller anderen Erbfälle aus dem Namensstamm der G. zu Ortemburg nach dem im Anhang gegebenen Formular mit Eid zu verzichten. Hat ein G. nur eine Tochter und keinen Sohn, so darf diese nach Gelgenheit seines Besitzes nicht mehr als 12000 fl Aussteuer erhalten, dazu eine Fertigung bis zu 2000 fl. Sind allein zwei Töchter vorhanden, so kann diesen pro Person höchstens 6000 fl und eine Fertigungvon höchstens 1500 fl gegeben werden. Sind drei oder mehr Töchter da, so soll jede einschließlich der Fertigung nur höchstens 3000 fl bekommen. Dies gilt jeweils als gebührender Erbteil oder Legitima. Hat ein G. nur eine oder mehrere Töchter und diese oder eine von diesen heiratet einen anderen G. aus einer anderen absteigenden Linie, so hat dieser G. als Vater das Recht, alle seine liegende und fahrende Habe und Güter dieser Tochter zu vererben oder als Heimsteuer zu geben, doch muss dieses Erbe immer beim Mannesstamm der G. zu Ortemburg bleiben. Heiratet eine solche G. nochmals, so bleibt ihr nicht das väterliche Erbe als Heimsteuer, sondern nur 8000 fl und ihre persönliche fahrende Habe an Kleidern, Kleinoden und Wäsche. Alles andere fällt ihren Vettern oder nächsten männlichen Blutsverwandten aus anderen Linien des Geschlechts zu. Bleibt diese G. aber Witwe, so behält sie die Verwaltung und Nutznießung aller Güter ihr Leben lang, darf diese aber nicht mindern. Nach ihrem Tode fallen diese Güter zur Hälfte ihren nächsten Blutsfreunden des Namens der G. zu Ortemburg männlichen Geschlechts und zur anderen Hälfte den männlichen nächsten Erben ihres Mannes aus dessen absteigender Linie zu. Stirbt der letzte G. zu Ortemburg, so fallen seine Güter, wenn kein Testament vorhanden ist, jenen Personen zu, die ihm dem Geblüt nach am nächsten verwandt sind. Jeder zu dieser Zeit am Leben befindlichen Gräfin, gleich aus welcher absteigenden Linie sie geboren ist, sind dann aber 14000 fl auszuzahlen, womit diese abgefunden ist. Eine Gräfin, die aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht heiraten kann oder dies nicht will, hat ihr Leben lang aus den Gütern ihres verstorbenen Vaters die ihrem Stand angemessene Kleidung zu erhalten und als Zehrpfennig jährlich 200 fl. Nach ihrem Tod hat kein Blutsverwandter auf- oder absteigender Linie einen Erbanspruch. Ledige Gräfinnen können keine Erben bestimmen, denn die nächstverwandten männlichen Mitglieder des Namenstamms sind die Erben ab intestato; nur über einen Betrag von 1200 fl können sie für ihr Seelenheil, Arme, andere oder ihre Schwestern letztwillig verfügen. Will eine Grafentochter in ein Kloster eintreten, so erhält sie nach der Verzichtserklärung 600 fl rh. samt einer Ausfertigung, wie sie einer Ordensperson gebührt, nämlich jährlich auf Lebenszeit 100 fl in das Kloster als Zehrpfennig. Heiratet eine Tochter in "unordennlicher Liebe" zum Nachteil des Namens, so hat ihr der Vater oder dessen nächste männliche Erben nach Verzichtserklärung nicht mehr als 600 fl Aussteuer zu geben. 3) Weder die jetzt lebenden G. noch ihre Erben und deren Erben können, solange der Namenstamm blüht, einen anderen Erben einsetzen als die Söhne und ehelichen männlichen Erben in absteigender Linie, wenn Söhne fehlen, die nächsten Blutsfreunde männlichen Geschlechts aus dem Namensstamm. Damit die Testierfreiheit nicht ganz benommen wird, ist es möglich, dass jeder G. schriftlich oder auf anderem rechtmäßigem Wege seine Güter nach seinem Belieben unterschiedlich den Söhnen vermachen kann. Ebenso hat jeder G., der keinen ehelichen Sohn hat, das Recht, seine liegende und fahrende Habe und Güter letztwillig einem beliebigen Blutsverwandten des Namensstamms zu vermachen, auch wenn dadurch näher verwandte G. übergangen werden, wobei sich dieser Erbe voll dem Erbstatut gemäß verhalten muss. Jeder G. kann mit Testament, Kodizill und Schenkungen causa mortis seine Armen mit Legaten bedenken, die insgesamt nur 6000 fl ausmachen dürfen, sollte dieser Betrag überschritten werden, so ist jedes Legat perzentuell so zu verringern, dass insgesamt wieder nur 6000 fl vermacht wurden. Vermacht ein G. seiner Frau oder anderen liegendes Gut, so haben die anderen G. nach seinem Tod alsbald mit barem Geld wieder an sich zu lösen, wobei für jeden fl jährliche Gülte nicht mehr als 30 fl rh. zu zahlen sind. Ungewisse Nutzungen, die keine Herrngülten sind, sind bei solchen Lösungen nicht einzurechnen und zu veranschlagen. Verfügt ein G. letztwillig etwas entgegen dem Erbstatut, so ist dies kraftlos und die nächsten männlichen Blutsverwandten brauchen diese Verfügung nicht zu vollziehen. Die mit solchen Legaten Bedachten sollen der Auslösung gutwillig zustimmen, damit der Besitz des Namensstamms beständig erhalten bleibt. Der letzte G. des Namensstamms ist verpflichtet, ein Testament aufzurichten. Er kann für seine liegende und fahrende Habe und Güter einen Erben nach seinem Gefallen einsetzen oder auch zur Erhaltung des Namens und Wappens einen redlichen Mann aus einem Grafen- oder Herrengeschlecht als Sohn adoptieren. In diesem Falle ist jeder geborene G. des Namens und Geblüts, die zu dieser Zeit leben, zusätzlich zu den obgenannten Heiratsgütern ein Betrag von 6000 fl in bar zu geben. Damit den Nachkommen, Söhnen wie Töchtern, der Segen Gottes bewahrt bleibt, haben alle G. ihre Kinder in der Furcht Gottes und zu Zucht und Ehrbarkeit mit Fleiß zu erziehen, insbesondere die Mannspersonen bei den "studiis" zu erhalten, deswegen geschickte Präzeptoren auszuwählen und dabei nicht mit Kosten zu sparen, weil die Belehrung mit guten Künsten, lateinischer und griechischer Sprache, die Kenntnis anderer Sprachen und Länder wohlgeborene Leute ziert, sie zu männlichen Sachen und Handlungen befähigt, tapfer und geschickt macht. Wenn ein G. zu Ortemburg ein verschwenderisches oder unordentliches leichtfertiges Leben führt, sind auf Veranlassung der Mutter oder anderer G. zu Ortemburg aus den übrigen G. zu Ortemburg, oder, wenn von diesen wegen des Alters oder aus anderen Gründen keiner dazu tauglich ist, aus der Erben nächsten Freunden, die über die Frau mit Geblüt als Vetter oder Schwager verwandt sind, zwei tapfere, ehrliche Männer zu erwählen, die als Pfleger und Vormunde nach Vorstellung bei der Obrigkeit die Verwaltung aller liegenden und fahrenden Habe und Güter anstatt dieser unordentlichen Person zu führen haben und verpflichtet sind, auf Verlangen den anderen G. Rechenschaft zu geben. Die Pflegschaft hat solange zu dauern, bis der verschwenderische G. sich zu einem ordentlichen Leben und Haushaltung bekehrt hat. Wenn nach einem Todesfall für die Söhne und Töchter auch in absteigender Linie Pfleger und Vormunde eingesetzt werden, so sind die Inventuren bei Ihrem Amtsantritt allein in Gegenwart der G. zu Ortemburg oder ihrer Verordneten vorzunehmen, niemals aber im Beisein landesfürstlicher oder anderer Obrigkeiten. Jedem G. steht es frei, für seine Söhne und Töchter im Testament Tutoren oder Kuratoren zu bestellen, doch muss einer von diesen stets ein G. zu Ortemburg sein. Ein jeder G. zu Ortemburg ist erst mit 24 Jahren vogtbar und zur Verwaltung seiner Güter sowie zur Vormundschaft für andere minderjährige Personen des Geschlechts zugelassen. Verheiratet sich ein G. ohne Wissen der anderen G. seines Stammes nicht standesgemäß, so kann er seiner Frau nichts vermachen oder schenken; die ihn überlebende Frau darf keine Verwaltung und Nutzung seiner hinterlassenen liegenden und fahrenden Habe und Güter, gleich unter welchem Titel, ausüben und ist alsbald von allen Gütern abzuschaffen, wobei ihr nur Heiratsgut, Widerlegung und Morgengabe sowie ihr Leibgewand zusteht. Kinder aus einer solchen Ehe haben weder durch Testament noch ab intestato ein Recht der Nachfolge und sind von allen Gütern ausgeschlossen. Heiratet dieser G. nochmals mit Rat der anderen G. zu Ortemburg oder standesgemäß, so hat er wieder alle Macht und Fähigkeit, nach diesem Erbstatut zu handeln und zu verfügen. Hat ein G. einen oder mehrere Söhne, die in den geistlichen Stand treten, wo sie ihre Benefizien und ihr Einkommen haben, so müssen diese für die aufgewendeten Kosten für ihr Studium und zur Erlangung der Pfründen auf alle Erbschaft vom Mannesstamm der G. zu Ortemburg eidlich verzichten; nur wenn kein G. weltlichen Standes mehr am Leben ist, treten sie wieder vor den Töchtern in das Erbrecht ein, haben aber die Nutzung der Güter nur für ihre Lebenszeit. Nach ihrem Ableben steht allen zu dieser Zeit lebenden Töchtern der G. das Erbrecht zu. Kommt ein solcher G. durch "zulässige Mittel" in den Stand der Ehe und zu Kindern, so ist es mit der Nachfolge der Söhne und der Töchter gemäß diesem Erbstatut zu halten, als letzter G. des Stamms hat er auch sein Testament zu machen oder kann er einen Sohn adoptieren gleich den anderen G. Jede Gemahlin eines G. hat bei der Heirat, damit sie, wenn sie den Mann und ihre Söhne überlebt, kein liegendes Gut dem Mannesstamm entzieht, auf alle Erbfälle dieser Art gemäß dem im Anhang gegebenen Formular darauf eidlich zu verzichten. Der Heiratsbrief eines G. ist daher so abzufassen, dass für den genannten Fall die Mutter nach ihren Söhnen anstatt ihrer Legitima von jedem Sohn nur 1200 fl erben kann. Die Güter derselben fallen nach dem Erbstatut den entsprechenden Erben ab intestato oder nach Testament zu. Wenn einem G. durch höhere Gewalt, wie Gefangenschaft, Brand, Raub, Krieg und dergleichen Schulden erwachsen, so sind diese nach seinem Tode, wie billig, zu bezahlen und dafür zuerst seine Fahrnis (Barschaft, Kleinode, Getreide, Hausrat usw.) zu verwenden, reicht das nicht, ist auch liegendes Gut anzugreifen, jedoch stets nach den Bestimmungen dieser Ordnung, damit dieses bei der männlichen Linie der G. zu Ortemburg bleibt. 4) Es darf kein liegendes Gut ohne ehafte notwendige und rechtmäßige Ursache verkauft, versetzt, belastet oder vertauscht werden, auch keine Nutzungen, Gefälle, Renten und Zinsen, die von besetzten Stücken herrühren. Muss aus zwingender Not etwas verkauft oder versetzt werden, so ist dies zuerst dem nächsten Blutsfreund im Stamm der G. zu Ortemburg anzubieten, will der nicht annehmen, ist das Angebot an den Nächsten im Grad usw. zu richten. Ein Angebot ist längstens innerhalb von 6 Wochen anzunehmen oder abzulehnen. Es sind immer für 1 fl besetzte Herrngülte im Jahr 30 fl und nicht mehr zu bezahlen. Erst wenn kein G. bereit ist, den Kauf oder die Verpfändung anzunehmen, kann liegendes Gut einem Fremden mit höchstem Gewinn verkauft oder versetzt werden, wobei für sich und den Erben in absteigender Linie im männlichen Stamm für ewige Zeit die Widerlösung vorbehalten bleiben muss. Daher soll nie an eine Person mächtigeren und höheren Standes etwas verpfändet werden. Wird entgegen den Bestimmungen dieses Statuts liegendes Gut an Fremde versetzt oder verkauft, so ist dies ungültig und dem Käufer oder Pfandherrn ist kein Besitzrecht einzuräumen, dafür aber hat der dem Verkäufer oder Verpfänder nächststehende G. zu Ortemburg, und, so der nicht will, abermals der nächste G. als Käufer oder Gläubiger aufzutreten, wobei 1 fl Herrengülte mit 30 fl zu berechnen ist. Will der Verkäufer oder Verpfänder das Geld nicht annehmen, so ist dieses bei den andern G. des Namensstamms zu hinterlegen, und der neue Besitzer kann das Gut für sich einziehen und nutzen ohne jede Behinderung. Wird außerhalb der Grafschaft Ortemburg ein anderes liegendes Landgut verkauft oder vertauscht, so ist der Erlös alsbald wieder in liegendem Gut anzulegen, wobei das neuerworbene Gut oder der vorerst noch nicht angelegte Kaufschilling ebenfalls den Bestimmungen dieses Erbstatus unterworfen ist. Jeder G. zu Ortemburg kann bei seiner Verheiratung seiner Frau auf seinen liegenden Gütern eine Verweisung tun. Dies gilt dann nur, solange die Witwe in diesem Stande bleibt, wofür sie alles baulich und stiftlich in Ordnung halten muss. Bei Wiederverheiratung haben ihr die nächsten Erben ihres Mannes die ihr verschriebene Summe abzulösen und sie muss die Güter abtreten. 5) Zur Erhaltung des Friedens und der Einigkeit im Geschlecht sind alle Streitigkeiten, um Kosten und weitere Schäden zu verhüten, durch Hintergang auf 3 von den beiden streitenden Parteien erwählte Spruchleute aus dem Namensstamm, und wenn dies nicht möglich ist, auf drei ehrliche unparteiische G., Herrn oder rittermäßigen Adel nach entsprechenden Verhören zu bereinigen. Wird der Streit durch diese Richter nicht beigelegt, dann ist nach Verhörung entsprechend dem in Anhang gegebenen Formular ein Kompromiss abzuschließen und von allen 3 oder auch nur 2 Richtern der Streit zu entscheiden, wogegen es keine Appellation gibt. Kein G. darf für mehr als 2000 fl Bürge sein. Bei einem höheren Betrag ist die Zustimmung anderer G. zu Ortemburg notwendig. Diese Bestimmung gilt für jede Art von Bürgschaft und Intercession, gleich ob als alleiniger Bürge oder neben anderen. Die Begrenzung mit 2000 fl ist nicht nur für einen Fall, sondern als Höchstgrenze auch für mehrere Schulden zusammen zu verstehen. Ohne Wissen der anderen G. kann daher für eine oder für mehrere Personen insgesamt nicht mehr als für 2000 fl gebürgt werden. 6) Alle jetzt lebenden und zukünftigen G. haben diese Erbstatuten und Ordnungen mit einem leiblichen Eid zu beschwören und für ewige Zeit sich daran zu halten. Jeder G. und auch die Kuratoren und Vormunde der minderjährigen G. haben sich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres diesen Erbstatuten zu unterwerfen und vor offenem Gericht oder im Beisein eines Notars und 5 Zeugen den geforderten leiblichen Eid vor Gott abzulegen. Die jetzigen und kommenden G. sind verpflichtet, diese Statuten von jedem neuen Römischen Kaiser sich bestätigen zu lassen. Alle G. verzichten zur Bekräftigung dieser Ordnung und Erbstatuten auf alle geistlichen und weltlichen Rechte und Gewohnheiten sowie Herkommen, die diesen entgegenstehen, jetzt oder in Zukunft durch den Römischen Kaiser, König oder durch das Reich eingeführt werden, ebenso auf alle Privilegien, Freiheiten, Indulte, Rescripte, Restitutionen, Appellationen und Absolutionen, Exceptionen und Einreden, durch die die vorliegenden Ordnungen von ihnen selbst oder ihren Erben jetzt und künftighin angefochten, geschwächt oder zum Teil aufgehoben werden könnten. Ihnen selbst und ebenso anderen ist es nicht gestattet, von Päpsten, Römischen Kaisern oder Königen dagegen Indulte, Rescripte, Freiheiten, Absolutionen oder Restitutionen dagegen zu erbitten oder, wenn sie proprio motu schon bewilligt wurde, zu gebrauchen. An Kaiser Maximilian II. ergeht die Bitte, diese einhellig beschlossenen Statuten zu bestätigen. S 1-3: die Ausst., S 4: Hr. Geörg vib Freundtsperg Frhr., S 5: Hr. Gundagkher von Starhemberg zu Peurbach, ihre Vettern und Schwäger. US (mit Eidesleistung): Ich Johann Graue zw Orttenburg etc. bekhen ... mana ppria. Notarielle Beglaubigung 1566 XI 12 (Actum zue Brixen im fürstlichen schloß am zwelften Novembris): Hanns Veyel, Notar, bestätigt die vor ihm und genannten Zeugen erfolgte Eidesleistung und US des G. Johann zu Orttenburg. SN und US: Hanns Veyel, auß pabstlicher unnd khayserlicher Macht offner Notarius unnd Burger zue Brixen.; Z: Balthasar Vintler zu Platsch, fürstlicher Rat, Hof- und Lehensrichter daselbst und Pfleger zu Schanegg, Ludwig Gerhart, Hanns vom Kreutz, Wolfgang Seydl, Georg Halbsleben, Hanns Winckelhofer zu Kräkhofel. US (mit Eidesleistung): Ich Joachim Graue zu Ortenburh etc. bekhenne ... mpp.; Ich Vlrich Graw zu Ortenburg etc. bekhen ... manu pp. Notarielle Beglaubigung 1566 XI 28 (Auf pfincztag nach Catherine, welcher was der achtunszwainzigist tag monats Novembris ... inn der fürstlichen stat Munchen, Freisinger bistumbs ... in des ... Bernnharten Neumairs genannt Casstner wirt unnd gastgebens behausung im tall gelegen): Michael Renngolt und Christoff Wydnman, Notare, bestätigen die vor ihnen und genannten Zeugen erfolgte Eidesleistung und Unterschrift der G. Joachim und Vlrich zu Ortemburg.; SN und US: Michael Renngolt von Ingoldstat, Aychsteter Bistumbs, diser Zeit gemeiner Stat Munnchen Chamerschreiber, aus Römisch khayserlicher Mayestat Gwallt offenwarer beschwarnner, auch am khayserlichen und des Heiligen Römischen Reichs Chamergericht adprobierter Notarius. Christoff Wydnman, der Zeit gemeiner Stat München Ungellter, aus Römisch khayserlicher Mayestet Gwallt offner geschwornner und approbirter Notarius. Z: Hr. Wolf Dietrich und Hr. Wolf Wilhelm von Mächßlrain, Frhr. zu Waldegg, Gebrüder, Hr. Adam von Törring zum Stain, Ritter, Veit zu Pappenhaim, des Heiligen Römischen Reichs Erbmarschall zu Schwindegg. Anhang: Formulare für. 1) Verzicht der Gräfinnen zu Ortemburg auf alle Erbansprüche gegenüber ihrem Vater und alle anderen G. zu Ortemburg auf allen ahnherrlichen, ahnfraulichen, väterlichen, mütterlichen, brüderlichen, vetterlichen und aller sonstigen Erbansprüche, nachdem sie die ihr zustehende Heimsteuer und Ausstattung erhalten hat. 2) Verzicht der Frauen, die sich mit einem G. zu Ortemburg verheiraten, auf alle Erbansprüche, die vom Mannesstamm der G. zu Ortemburg an sie fallen könnten, desgleichen nach den Kindern oder Schwägern. 3) Kompromiss in Streitfällen zwischen den G. zu Ortemburg gemäß Artikel 5 der Erbstatuten, wobei nach Scheitern eines Vergleichs vor den erwählten Schiedsleuten, zu dem eine Frist von 8 Wochen gegeben war, der Kläger dann die Anklage im einzelnen auszudrücken und binnen 4 Wochen der Beklagte dazu Stellung zu nehmen oder auch die Gegenklage zu erheben hat. Dann ist abermals binnen 4 Wochen die Stellungnahme des Klägers schriftlich abzugeben. Wenn die drei Termine verstrichen sind, haben die Schiedsrichter alle Beweismittel anzunehmen und Zeugen zu vernehmen. Auf einer Tagsatzung erhalten beide Parteien Kenntnis der Beweise der Gegenseite, wobei der Termin je nach Wichtigkeit der Sache und Beweise abzustimmen ist. Dann ist endgültig über den Streitfall von den erwählten Richtern zu entscheiden, wogegen keine Appellation mehr möglich ist.;

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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