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Schwicker (Swigger) von Gundelfingen entscheidet mit 4 Zusätzen verschiedene Irrungen zwischen dem Kloster Bebenhausen einerseits und dem Vogt Heinrich von Echterdingen (Aechtertingen), seinem Sohn Burkhard (Burkart) und seiner verwitweten Schwägerin, einer geborenen von Helfenberg, und ihren Kindern andererseits, insbesondere wegen des Erwerbs von Gütern und Rechten, die der gegenseitigen Oberherrlichkeit oder Vogtei angehören - wie Schenken-, Rieters- und Brauersgut, Wittum und Kirchensatz, niedere Gerichtsbarkeit - und der davon abhängenden Gefälle und Recht zu Echterdingen (Aechtertingen), sodann wegen Wiederberechtigung des Volzenzehnten, Beholzigungsrechts im Waidach und des Zehntens zu Berg.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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