Nikolaus Geinheimer (Niclaus Geynheymer) und seine Halb-/Stiefschwester [?] (eheliche schwester) Heusel Geinheimerin (Geynheymerin) bekennen für sich, ihre Erben und Verwandten das Folgende: Einst hatten sie gedacht, Erben an der Hinterlassenschaft ihres Vetters Konrad Swicker (Swickers Contzen) (+), ehemals Schaffner zu Lützelstein, zu sein. Darauf hatten sie 1497 freiwillig gegenüber Kurfürst Philipp von der Pfalz vor einem Notar und Zeugen ihre Erbgerechtigkeit und Rechte zugestellt und übergeben. Doch jetzt hat der Pfalzgraf auf ihre demütige Bitte hin, gänzlich aus keiner Gerechtigkeit, sondern aus Gnade, freier Mildtätigkeit und Gabe, ihnen 40 Gulden ausgerichtet, wofür sie ewig dankbar sind. Sie wollen keine Forderung an dem Erbe haben, sondern übergeben ihre Gerechtigkeit und Forderungen an Konrad Swickers hinterlassener Habe nochmals freiwillig dem Pfalzgrafen und seinen Erben mit samt der vorherigen freien Übergabe. Sollte der Erbfall angefochten werden, wollen sie den Pfalzgrafen und seine Erben vertreten. Sie verzichten auf die Erbschaft und alle Behelfsmittel, die ihnen gegen diesen Verzicht nützlich sein könnten. Besonders verzichtet Heusel auf ihre frauliche Freiheit Kaiser Hadrians und anderer [= Codex Iustinianus/Corpus iuris civilis] und beide auf ihr Recht betreffend Verzichtserklärungen über 500 Gulden. Zur Beurkundung bitten sie in Ermangelung eines eigenen Siegels den Junker Albrecht Göler von Ravensburg (Gelern von Rafenspurg), Amtmann zu Kreuznach, und den Junker Friedrich von Hirschberg (Hirßperg) für sie zu siegeln.