Hermann Rot, Schultheiß zu Hall, bekundet das Gerichtsurteil in der Klage des Kaplans am Frauenaltar in der Veldnerinkapelle auf dem Michaelskirchhof Jakob Emhart, bevollmächtigt von seinem Lehnsherren Abt Gottfried [von Stetten] des Gotteshauses Comburg, gegen den festen Kaspar Eberhart, Bürger zu Hall, um das Leiherecht (lihnusse) über ein Viertel der Spitalmühle unterhalb der Stadt Hall am Kocher. Der Kläger bezieht daraus 7 1/2 Pfund Heller, 1 Fastnachtshuhn Vorgeld, woraus hervorgehe, besonders aus dem Fastnachtshuhn, daß ihm das Leiherecht, das der Beklagte beansprucht, zukomme. Nach der Vorlage eines Briefes durch den Beklagten, nach dem 1406 Eitel (Ytel) Eberhart vom Rat der Stadt ein Viertel der Spitalmühle, ein Viertel des großen Gartens und die Rechte des Verkäufers an dem Leiherecht gekauft habe, seiner Einrede, er habe das Leiherecht länger als Stadtrecht wäre, bestätigt, und seiner Forderung, der Kläger solle seine Besitzurkunden vorlegen, werden die [U 110 und 459] verlesen. Die Mehrheit der Richter spricht darauf dem Kläger nach Vorgeldsrecht das Leiherecht zu; Richter: Konrad Schletz, Albrecht von Rinderbach, Hans Veldner gen. Geyer, Walter von Bachenstein, Friedrich Sieder, Friedrich Schwab, Heinrich von Bachenstein, Volkart Egen, Heinrich Berler, Konrad von Rinderbach, Eberhard Nagel (Negenlin), Konrad Keck.