Klage gegen die angeblichen Leibzuchtsrechte der Beklagten auf die Erbgüter ihres verstorbenen Gatten Adolph und ihres verstorbenen Schwagers Johann Reinhard von Lützerode. Die Beklagte beansprucht die Herrlichkeit Clarenbeck aufgrund ihres Ehevertrags von 1651, durch den ihr das gleichnamige Schloß mit Zubehör als „donatio propter nuptias“ zugesagt worden war zuzüglich einer bisher unbezahlten Morgengabe von 600 Rtlr. Eine Kommission des klev. - märk. Hofgerichts erkannte das Leibzuchtsrecht der Beklagten (vor dem Hofgericht: Klägerin) an und räumte ihr 1661 Clarenbeck ein. Die Kläger machen dagegen einerseits geltend, daß Adolph von Lützerode seinem Bruder Johann Franz Geld schulde, und andererseits, daß auch Johann Reinhard von Lützerode seiner Gattin im Ehevertrag von 1654 Haus Clarenbeck als „donatio propter nuptias“ übertragen habe. Der Besitzstreit endet 1663 durch einen Vergleich.