Stättmeister und Rat der Reichsstadt Schwäbisch Hall und Konrad von Vellberg zu Vellberg und Leofels legen ihre seit längerem bestehenden Streitigkeiten bei und einigen sich hinsichtlich der Hoch- und Niedergerichtsbarkeit und den Ungeldbezug in Groß- und Kleinaltdorf, der Obrigkeit über die Kelterleute in Unterscheffach, der Beitragspflicht der innerhalb der Haller Landheg gesessenen vellbergischen Untertanen zu deren Instandhaltung, der vellbergischen Ansprüche auf den von den hällischen Untertanen in Sulzdorf bisher verweigerten Kleinzehnten von Obst und Kraut, der strittigen Zehntrechte auf dem Spitalacker, gen. der Kirchberg, und auf dem Stadelhof des hällischen Untertanen Heinrich Gretter sowie schließlich der gegen etliche hällische Untertanen in Ramsbach und Sulzdorf durch von Vellberg verhängten Bußgelder und Sanktionen.