Eberhard Graf zu Württemberg d.Ä. und Albrecht Schenk zu Limpurg schließen einen Vertrag über die beiderseitigen Untertanen der Dörfer Beutelsbach und Schnait, nämlich betr. 1) die Leibhennen und das Hauptrecht der Leibeigenen, die von Beutelsbach nach Schnait ziehen und umgekehrt, 2) betr. die Bestellung der Unterkäufer und Weinlader zu Schnait durch Schultheißen und Gericht zu Beutelsbach, 3) betr. die Keltern zu Schnait, nämlich die gräfl. unter der Rietwiese mit 1 Baum und diejenige des Schenken Albrecht mit 2 Bäumen bei Schnait gelegen. Von diesen Keltern soll Graf Eberhard 1/3, Schenk Albrecht 2/3 der Nutzung haben, 4) betr. die Beschwerung mit neuem Zoll durch Württemberg: Die Untertanen von Schnait sind erbietig für die Zollfreiheit die Steige am Kappellenberg über den Wald hinaus zu bauen. Es wird demgemäß vereinbart, dass aller Wein, der den Untertanen von Schnait im Beutelsbacher Zehnten wächst und über diese Steig hinausgeführt wird, zollfrei sein soll.