Hans Fuchs, seßhaft zu Altbulach, wegen Bruchs einer früheren Verschreibung und eines Gerichtsurteils, indem er nach Altbulach zurückgekehrt war, erneut einige Tage zu Wildberg gef., vom dortigen Keller Matthäus Heller peinlich angeklagt und vom Stadtgericht dazu verurteilt, daß ihm der Nachrichter auf freiem Markt auf einem Stotzen die zwei (Schwur-)Finger der rechten Hand abhauen und er sodann aus dem Land schwören solle, gelobt eidlich, unverzüglich aus dem Fürstentum und über den Lech zu ziehen und zeitlebens ohne obrigkeitliche Erlaubnis nicht mehr zurückzukehren, auch in Streitsachen die württembergischen Untertanen und Verwandten bei ihren Rechten und Gerichten bleiben zu lassen, und schwört U. Im Falle erneuter Übertretung dieser Verschreibung soll er vom Nachrichter mit dem Schwert hingerichtet werden.