Erzbischof Otto von Magdeburg bekennt, dass seine Streitigkeiten mit dem Markgrafen Friedrich [III.] von Meißen sowie dessen Brüdern Balthasar, Ludwig und Wilhelm [I.] von Markgraf Ludwig dem Römer (Romer) von Brandenburg, und Rudolf [II.] d. J., Herzog von Sachsen[-Wittenberg], beigelegt worden sind. Er beurkundet dass er die Markgrafen von Meißen mit Burg und Stadt Nebra (Nebir hus unde stad), Taucha (Tuch), der in Richtung Delitzsch (Delicz) gelegenen Hälfte des Gerichts Reideburg (Ridebu<o>rch), Werben und der Halleschen Brücke vor Leipzig belehnt hat, und erläutert die Vereinbarung, die über Naundorf (Nyendorph) getroffen wurde. Danach soll der Hof zu Naundorf gebrochen werden, unabhängig davon, in welchen Teil er fällt. Falls das Gut, das bei Naundorf liegt (daz zu<o> Nyendorph zu lyet), in das erzbischöfliche Gebiet fällt, sollen es die Markgrafen verkaufen oder für ihre Schulden geben und das Lehen an den Erzbischof weisen. In Bezug auf Zörbig (Czorbeke, Zorbeke) wird bestimmt, dass die Markgrafen von Meißen die Kaufsumme von 3.500 Schock breiter Groschen, von denen sie bisher 800 Schock bezahlt haben, bis Weihnachten 1355 vollständig an die von Pouch zu entrichten haben. Danach sollen die Markgrafen Zörbig vom Erzbischof von Magdeburg als Pfand empfangen. Dem Erzbischof steht dabei das Recht des Rückkaufs für die Kaufsumme zu. Sollten die Markgrafen die Kaufsumme nicht rechtzeitig zahlen, kann der Erzbischof gegen Rückgabe der bereits bezahlten 800 Schock die Herrschaft über Zörbig zurückerlangen und die von Pouch damit belehnen. Eventuell vorhandene Lehen im Gericht Zörbig, die den Markgrafen von Meißen von alters her zustanden, stehen ihnen auch in diesem Fall weiterhin zu. Der Aussteller verpflichtet sich, den Markgrafen innerhalb von sechs Wochen Verzichtsbriefe über Nebra und Taucha auszustellen. Alle, denen im vorangegangenen Krieg ihr Gut genommen wurde, sollen dieses zurückerhalten. Im Krieg entstandene unrechtmäßige Geleite und Zölle sollen aufgehoben werden. Alle Gefangenen beider Seiten sollen freigelassen werden (los sin). – Siegel des Ausstellers angekündigt.

Vollständigen Titel anzeigen
Sächsisches Staatsarchiv
Objekt beim Datenpartner
Loading...