Landhofmeister, Kanzler und Räte Herzog Ludwigs von Württemberg entscheiden die seit längerem andauernden Streitigkeiten zwischen der Reichsstadt Schwäbisch Hall (Klägerin) und dem württembergischen Kirchenrat (Beklagter) um die murrhardtischen Gerechtsame, Güter und Leute in Westheim wie folgt: 1. Die fraischliche oder malefizische Obrigkeit auf dem dortigen Murrhardter Hof soll künftig Württemberg und Hall gemeinsam zustehen; in deren Ausübung sollen sich die Parteien jährlich abwechseln, wobei die Stadt noch im laufenden Jahr den Anfang machen wird. 2. Ebenso soll die "Kelterpflicht" (vermutl. Kelterbann) der Keltern in Westheim und im "Ebertal" samt zugehörigen Nutzungen und Rechten beiden Parteien gleichermaßen zustehen; es folgen detaillierte Bestimmungen zur Handhabung der Gerechtsame. 3. Die Pflicht der murrhardtischen Untertanen in Westheim zur Mitwirkung bei der Instandhaltung der Haller Landwehr (erhaltung heeg vnd Schleg, grabengelt) und beim Zentrecht wird bestätigt, jedoch soll es nicht Sache des Haller Grabenreiters, sondern des jeweiligen murrhardtischen Pflegers oder Schultheißen sein, denselben die einschlägigen Dienste zu gebieten. 4. Den Weinausschank betreffend wird festgesetzt, dass künftig in Westheim nur noch zwei und dazu ungeldpflichtige Gasthäuser, eines im hällischen, das andere im murrhardtischen Ortsteil, betrieben werden dürfen; das Recht der sonstigen Einwohner und Untertanen in Westheim, von ihrem eigenen Wein in den Gassen, jedoch nach hällischem Maß, auszuschenken, bleibt von dieser Regelung unberührt. Dem Pfleger oder Besitzer des Murrhardter Hofes ist zudem gestattet, bei ihm wohnende württembergische Amtleute oder Freunde ungeldfrei zu bewirten. Das bei der murrhardtischen Schenke oder beim Gassenverkauf der murrhardtischen Untertanen anfallende Ungeld soll von dazu Verordneten nach hällischem Schenkmaß festgesetzt (angespennet), eingezogen und abgerechnet werden, der Ertrag steht zu gleichen Teilen beiden Obrigkeiten zu; das in der hällischen Schenke und im hällischen Ortsteil anfallende Ungeld gebührt der Stadt allein.