Hans Stricker und Hans Hessenthaler, beide zu Gelbingen, die beide vor Jahren der zwischenzeitlich verstorbenen Dorothea Risp zu Gelbingen aus ihren dortigen, nach Anstößern näher bezeichneten Wiesen jeweils neun Schillinge und zwei Pfennige jährlicher und ewiger Herrengülte verschrieben haben, verpflichten sich jetzt gegenüber dem rispischen Erben Michael Hennenberger, Bürger zu Schwäbisch Hall, dieselben Leistungen pünktlich und vollständig zu erbringen, und räumen für den Fall säumiger oder unvollständiger Gültzahlung dem Hennenberger oder dessen Erben Pfändungsrechte gegen ihre Güter bis zur Höhe der aufgelaufenen Außenstände ein.