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Pfalzgraf Ludwig V., des Reiches Erztruchsess und Herzog in Bayern etc., bestätigt und beurkundet, dass sein Hofgericht (Hofmeister, Kanzler und Räte) die Auseinandersetzungen zwischen dem persönlich erschienenen Erasmus Erbschenk zu Limpurg und der durch Gesandte vertretenen Reichsstadt Schwäbisch Hall auf Ansuchen beider Parteien und nach Würdigung von deren mündlichen Einlassungen wie folgt verglichen hat: 1. Die Beschwerde des Erbschenken über Verweigerung von Zins, Fall und Handlohn seitens der hallischen Inhaber limpurgischer Lehen in Langenfeld (abgeg., bei S-Hall; wohl identisch mit Flur Langes Feld) und "am Lindach" (eine Flurbezeichnung?) wird zum Anlass genommen, beiden Parteien die Beachtung der Bestimmungen der Schiedssprüche vom 5. Juni 1405 (= U 644 und Insert in U 2364) und vom 20. März 1514 (= U 2071) dringend nahezulegen. Passagen dieser Dokumente, die möglicherweise unterschiedlich ausgelegt werden können, sind bei Bedarf erneut dem Hofgericht vorzulegen, wobei den Parteien Appellationen (beim Kurfürsten?) gegen dessen Entscheid vorbehalten bleiben. 2. Betreffend die Beschwerde des Schenken über Jurisdiktionseingriffe Schwäbisch Halls in seine Gerechtsame auf seinem Gut in Westheim erklärt sich die Stadt einverstanden, eine dem limpurgischen Hintersassen Contzel Müller auferlegte Geldstrafe zurück zu erstatten, und das Gut selbst gegen ein anderes einzutauschen. 3. Aus Anlass der von Hall in Westheim verfügten Einschränkungen des bei Hochzeiten zulässigen Aufwands werden beide Parteien erneut gemahnt, die Bestimmungen der Schiedssprüche von 1405 und 1514 zu beherzigen. 4. Das Recht der Stadt, die in Westheim zu verwendenden Maße (Hohl- und Gewichtsmaße) zu gießen, wird bestätigt. 5. Den limpurgischen Untertanen in Sulzdorf und Haagen, denen wegen ihrer Weigerung, Beiträge (Dienste, Zahlungen) zum Unterhalt der Landheg zu leisten, der Zutritt zur Stadt verwehrt worden war, wird gegen die Auflage, künftig ihren Pflichten nachzukommen, die Stadt wieder geöffnet. Die Schlagbäume, die Hall neuerdings auf der Sulzdorfer Straße errichtet hat, bleiben bestehen und während offener Fehden verriegelt, doch sollen Schenk Asmus und den Seinen in solchen Zeiten Schlüssel hierzu ausgehändigt werden. 6. Der Kelterknecht zu Haagen soll künftig beiden Seiten einen Diensteid ablegen. 7. Seinen Protest gegen das von der Stadt gegenüber ihren Bürgern ausgesprochene und limpurgischerseits als vertragswidrig und dem Herkommen nicht entsprechend eingestufte Verbot, im Tal unterhalb der Limpurg zu zechen und zu zehren, möge Erbschenk Erasmus "vnns (d.h. dem Aussteller, Kurfürst Ludwig) zu gefallen" zurückziehen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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