Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass Herzog Ludwig IX. von Bayern-Landshut, Bischof Rudolf II. von Würzburg und er in gütlicher Einung miteinander stehen, dass keiner ohne Zustimmung der anderen mit Markgraf Albrecht III. von Brandenburg oder anderen eine Einung oder Übereinkunft abschliessen darf, wenn darin nicht die zwei anderen Verbündeten und ihre Einung ausgenommen werden. Nachdem zwischen Bischof Rudolf und Markgraf Albrecht Irrungen über den Guldenzoll entstanden sind, bewilligt Kurfürst Friedrich, dass Bischof und Markgraf einen Vertrag darüber abschließen mögen, wobei die erstgenannte Einung in allen Artikeln unverletzt bleiben soll. Der Bischof hat dabei versichert, dass Land, Leute und Untertanen des Pfalzgrafen am Guldenzoll nicht höher beschwert werden sollen als von alters her, nämlich bis zu der Zeit, als der Bischof vom Kaiser [Friedrich III.] den Guldenzoll erlangt hat.